Wahlrecht für Auslandsdeutsche verfassungswidrig
Karlsruhe. Im Ausland lebende Deutsche müssen nicht mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gewohnt haben, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu dürfen. Eine entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 - Beschluss vom 4. Juli 2012)
Karlsruhe. Im Ausland lebende Deutsche müssen nicht mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gewohnt haben, um an der Bundestagswahl teilnehmen zu dürfen. Eine entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz ist verfassungswidrig, entschied das Bundesverfassungsgericht (AZ: 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 - Beschluss vom 4. Juli 2012). Der Fehler führt jedoch nicht zur Ungültigkeit der Bundestagswahl 2009, teilten die höchsten deutschen Richter gestern mit. Der Gesetzgeber kann die Regelung bei der nächsten Wahl einfach nicht anwenden oder eine Neuregelung erlassen. Geklagt hatten zwei Deutsche, die in Belgien geboren wurden und nie länger in Deutschland gewohnt haben. dpa