Urteil: Wähler müssen Wunsch nach Briefwahl nicht begründen

Karlsruhe · Die Ermöglichung der Briefwahl ohne Angabe von Gründen ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht wies eine Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Europawahl 2009 zurück.

Die Begründung dürfte sich auch auf die entsprechende Regelung bei Bundestagswahlen übertragen lassen. Seit 2008 müssen Wähler bei Bundestags- und Europawahlen keine Gründe mehr angeben, wenn sie per Briefwahl abstimmen wollen. Dies sei gerechtfertigt durch das Ziel "eine möglichst umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen", entschied das Gericht in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvC 7/10).

Der Anteil der Briefwähler ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen: von 9,4 Prozent im Jahr 1990 auf 21,4 Prozent bei der letzten Bundestagswahl 2009. Im Jahr 1957 hatten nur 4,9 Prozent der Wähler per Brief abgestimmt. Nach alter Rechtslage bekam nur einen Briefwahlschein, wer sich am Wahltag aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhielt, wer umgezogen war oder aus beruflichen oder körperlichen Gründen nicht ins Wahllokal gehen konnte.

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