Wegweisendes Urteil: Gericht erkennt schwules Paar als Eltern an

Karlsruhe · Gerichtserfolg für ein schwules Paar, das sein Kind durch eine Leihmutter in den USA austragen ließ: Es kann sich jetzt in Deutschland als Eltern anerkennen lassen. Das hat der BGH entschieden.

Paare mit unerfülltem Kinderwunsch sowie schwule Lebenspartner können künftig leichter ein Kind von einer im Ausland lebenden Leihmutter austragen und ihre Elternschaft in Deutschland anerkennen lassen. Das geht aus einem gestern vom Bundesgerichtshof (BGH) veröffentlichten Beschluss hervor. Die Entscheidung ist weitreichend, weil das Embryonenschutzgesetz hierzulande eine Leihmutterschaft verbietet. Hat aber ein ausländisches Gericht die Elternschaft des deutschen Paares trotz Leihmutter anerkannt, müssen die hiesigen Behörden veranlassen, dass die Auslandsgeburt und die Lebenspartner als Eltern im Geburtenregister eingetragen werden, entschieden die Karlsruher Richter (AZ: XII ZB 463/13).

Im konkreten Fall wollten zwei schwule Männer aus Berlin ein Kind. In Kalifornien fanden sie eine Leihmutter. Mit dem Samen eines der Männer wurde eine anonyme Eizellspende künstlich befruchtet. Die Leihmutter trug das Kind aus. Es wurde im Mai 2011 geboren. Ein kalifornisches Gericht machte das schwule Paar offiziell zu seinen Eltern.

Die deutschen Behörden wollten diese Entscheidung nicht anerkennen, da sie gegen wesentliche Grundsätze verstoße. Nach deutschem Recht sei die Mutter, die das Kind geboren hat, die rechtliche Mutter. Der BGH aber urteilte: Das kalifornische Recht muss anerkannt werden, das Standesamt muss das schwule Paar als Eltern in das Geburtenregister eintragen. "Zum Kindswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierliche Verantwortung übernehmen", heißt es in dem Beschluss. Das bedeutet: Ein Kind hat ein Recht darauf, dass die Menschen, die sich kümmern und es lieben, vor dem Gesetz zu ihm gehören.
Vorteile für das Kind

Würden die eingetragenen Lebenspartner als Eltern nicht anerkannt, sei das nachteilig für das Kind, hieß es weiter. Da einer der Schwulen mit dem Kind genetisch verwandt sei, weiche die ausländische Gerichtsentscheidung "nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre". Bei weiteren Urteilen sei das Kindeswohl entsprechend der UN-Kinderrechtskonvention vorrangig zu berücksichtigen.

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