Religiöse Symbole im Gerichtssaal Verwaltungsrichter halten Kopftuchverbot für rechtens

München · In bayerischen Gerichtssälen hängt zwar häufig ein Kreuz an der Wand, doch das Tragen religiöser Symbole ist Richtern und Staatsanwälten verboten – das gilt auch für Rechtsreferendarinnen mit muslimischem Kopftuch. In zweiter Instanz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gestern die Klage einer Juristin islamischen Glaubens für unzulässig erklärt.

In bayerischen Gerichtssälen hängt zwar häufig ein Kreuz an der Wand, doch das Tragen religiöser Symbole ist Richtern und Staatsanwälten verboten – das gilt auch für Rechtsreferendarinnen mit muslimischem Kopftuch. In zweiter Instanz hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) gestern die Klage einer Juristin islamischen Glaubens für unzulässig erklärt.

Die Augsburgerin hatte 2014 zu Beginn ihres juristischen Vorbereitungsdienstes eine Auflage erhalten. Der zufolge durfte sie „bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ ihr Kopftuch nicht tragen. Das äußere Erscheinungsbild, so das bayerische Justizministerium, dürfe „keinerlei Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität und ausschließlicher Gesetzesorientierung aufkommen lassen“.

Wesentliche Ausbildungsinhalte seien der Klägerin aufgrund der Auflage verwehrt geblieben, sagte ihr Anwalt Frederik von Harbou, etwa das Beisitzen am Richtertisch. Dadurch fehlten ihr nicht nur „prägende Eindrücke aus dem Referendariat“ – das Versäumen der Sitzungsvertretung sei im Zeugnis vermerkt sowie ein Eignungsmangel in ihrer Personalakte. Gegen diese aus ihrer Sicht „ungerechtfertigte Diskriminierung“ klagte Frau S. und bekam 2016 vom Augsburger Verwaltungsgericht recht. Bayern legte daraufhin Berufung ein.

Der BayVGH begründete nun den Beschluss damit, dass weder eine Diskriminierung noch Ehrverletzung oder negative Auswirkungen durch die Auflage für die Klägerin zu erkennen seien. Die Frau habe ihren juristischen Vorbereitungsdienst abschließen können und sei dabei nur in der einen Situation eingeschränkt worden. Eine Revision ist nicht zugelassen. Die Klägerseite hat dennoch angekündigt, die Einlegung von Rechtsmitteln zu prüfen.

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