Unternehmen dürfen ein Kopftuch am Arbeitsplatz verbieten

Luxemburg · Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Thema Kopftuch am Arbeitsplatz am Dienstag (14.03.2017) eine Entscheidung getroffen.

 Unter Umständen kann ein Kopftuch am Arbeitsplatz verboten sein, urteilten die Richter. Foto: Erichsen/dpa

Unter Umständen kann ein Kopftuch am Arbeitsplatz verboten sein, urteilten die Richter. Foto: Erichsen/dpa

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Religion ist Privatsache, das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz aber nicht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern in Luxemburg entschieden (Aktenzeichen: EuGH Rechtssachen C-157/15 und C-188/15). Hierzulande gibt es beispielsweise beim Kopftuch einen Ermessensspielraum, gerade wenn es um die Sicherheit am Arbeitsplatz, die Einhaltung von Hygienevorschriften oder die Störung des Betriebsfriedens geht.

Doch die Fälle der beiden Klägerinnen lagen anders - beide wurden entlassen, zumindest eine zu Recht. Nach dreijähriger Tätigkeit als Rezeptionistin bei einem belgischen Sicherheitsunternehmen kündigte die Klägerin Samira Achbita ihrem Arbeitgeber an, künftig bei ihrer Arbeit ein Kopftuch tragen zu wollen. Dies widersprach einer internen Regelung, der zufolge es "den Arbeitnehmern verboten ist, am Arbeitsplatz sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung zu tragen und/oder jeden Ritus, der sich daraus ergibt, zum Ausdruck zu bringen."

Für die Richter ist diese Verpflichtung entscheidend. Ein Unternehmen, so heißt es in einer Erklärung des Hofes zum Urteil, habe nämlich das Recht, den Kunden "ein Bild der Neutralität" zu vermitteln. Da diese Vorschrift keinen Unterschied zwischen einem muslimischen Kopftuch, einer Kippa oder einem Turban mache, sei die Anweisung nicht unmittelbar diskriminierend.

Asma Bougnaoui, die zweite Klägerin, war in einem französischen Software-Haus tätig. Einer der Kunden hatte sich beschwert, weil er mit der Entwicklerin zusammenarbeiten sollte, die während ihrer Arbeit das Kopftuch trug. Die anschließende Entlassung der Arbeitnehmerin wies das Gericht jedoch zurück. Anders als im ersten Fall gab es in diesem Haus keine klare und neutrale Regelung, die das Zeigen oder Tragen religiöser Symbole untersagte. Für die Richter war dieser Punkt zentral: Ohne allgemeine Arbeitsvorschrift, die die Zeichen aller Religionen betreffen würde, führt eine Maßnahme gegen eine muslimische Frau mit Kopftuch zu einer mittelbaren Diskriminierung. Diese ist jedoch nicht von der einschlägigen EU-Richtlinie gedeckt. Der Arbeitgeber, so die Richter, könne durchaus religiöse Symbole in seinem Betrieb untersagen, weil er beim Kundenkontakt ein neutrales Erscheinungsbild vermitteln will. Dann bedürfe dies jedoch einer allgemeinen Vorschrift. Ausdrücklich lehnte der EuGH es ab, einzelne Mitarbeiterinnen aus der Firma zu werfen, nur weil ein Kunde das Kopftuch nicht akzeptieren wolle. In der EU-Richtlinie werde zwar festgehalten, dass Diskriminierung wegen Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung untersagt ist. Allerdings, so die Richter, müsse nicht jede Ungleichbehandlung diskriminierend sein. Schließlich könnten Arbeitgeber unter Umständen auch Vorgaben zum Alter machen.

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