Glücksspiel bringt Hartz-IV-Empfänger kein Glück

Kassel · Glücksspielgewinne sind bei Hartz-IV-Empfängern nahezu komplett als Einkommen anzurechnen. Lediglich der Spieleinsatz für das konkrete gewinnbringende Spiel kann abgezogen werden, wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter 2008 Kontoauszüge des Hartz-IV-Empfängers eingesehen. Dabei fielen zahlreiche bar eingezahlte Beträge auf. Auf Nachfrage erklärte der Arbeitslose, es handle sich um Gewinne von Geldspielautomaten. Das Jobcenter rechnete daraufhin dieses Geld als Einkommen an. Dagegen wehrte sich der Arbeitslose. Er habe beim Automatenspiel letztlich viel mehr Geld ausgegeben als gewonnen.

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