Chefarztbehandlung darf nur ein Chefarzt machen

Karlsruhe · Hat ein Patient für eine Operation eine Chefarztbehandlung vereinbart, muss auch der Chefarzt tatsächlich operieren. Springt ein anderer Mediziner ein, fehle die wirksame Einwilligung für den Eingriff, urteilte der Bundesgerichtshof (AZ: VI ZR 75/15). Komme es dann trotz einer fehlerfreien Operation zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, müssten Arzt und Klinik haften.

Damit bekam ein Mann aus Rheinland-Pfalz grundsätzlich recht. Der Kläger musste sich an der linken Hand operieren lassen und vereinbarte eine Chefarztbehandlung. Doch als es soweit war, operierte der Stellvertreter. Der Eingriff war rechtswidrig, urteilten die Richter.

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