Befangenheitsantrag gegen Peter Müller abgelehnt

Karlsruhe/Saarbrücken · Verfassungsrichter Peter Müller darf an der Entscheidung über die Wahlprüfungsbeschwerde des Verwaltungswissenschaftlers Hans Herbert von Arnim gegen die Bundestagswahl 2013 mitwirken. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wies in einer gestern veröffentlichten Entscheidung von Arnims Befangenheitsantrag gegen die Beteiligung des früheren saarländischen CDU-Ministerpräsidenten zurück (Az. 2 BvC 46/14). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalte böten "keinen Anlass" dafür, an der Unvoreingenommenheit Müllers zu zweifeln, hieß es. Dazu komme "insbesondere", dass diese "keinen hinreichenden Bezug zum Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde" von Arnims hätten.

Von Arnim hatte nach Angaben des Gerichts Einspruch gegen die Bundestagswahl eingelegt. Nachdem der Bundestag diesen zurückwiesen hatte, reichte er Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Demnach zweifelt er an der Verfassungsmäßigkeit der Fünf-Prozent-Sperrklausel. Zudem begründet er seinen Einspruch mit "verschleierter staatlicher Parteien- und Wahlkampffinanzierung" durch die Parteien. Von Arnim wollte Müller von dem Verfahren ausschließen lassen, weil dieser seiner Ansicht nach als Ministerpräsident vor der saarländischen Landtagswahl 2009 durch Öffentlichkeitsarbeitsmaßnahmen "verschleierte staatliche Parteienfinanzierung" zugunsten der CDU betrieben habe. Diese sei später vom Verfassungsgerichtshof des Saarlands als rechtswidrig eingestuft worden. Diese Begründung reichte dem Verfassungsgericht aber nicht.

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