Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht Wie viel Sterbehilfe wollen wir zulassen?

Berlin · Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verhandelt morgen und übermorgen über die Zulässigkeit organisierter Beihilfe zum Suizid.

 Er will anonym bleiben, weil er „vorgesorgt“ hat: Der 83-jährige Karl B. (Name geändert) weiß, dass er im Fall der Fälle Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte. Am Prozess in Karlsruhe ist er jedoch nicht beteiligt.

Er will anonym bleiben, weil er „vorgesorgt“ hat: Der 83-jährige Karl B. (Name geändert) weiß, dass er im Fall der Fälle Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte. Am Prozess in Karlsruhe ist er jedoch nicht beteiligt.

Foto: dpa/Karl-Josef Hildenbrand

Ohne Unterstützung des Schweizer Parallelvereins hätte die „Sterbehilfe Deutschland“ längst Insolvenz anmelden müssen, sagt Roger Kusch. Der Verein des früheren Hamburger Justizsenators bot früher Sterbehilfe an, genauer: Assistenz beim Suizid. Dabei wird Sterbewilligen, etwa unheilbar Kranken, ein todbringendes Mittel überlassen. Anders als die strafbare Tötung auf Verlangen, bei der das Mittel direkt verabreicht wird, bewegte sich die organisierte Suizidassistenz in einer rechtlichen Grauzone – bis 2015 der Bundestag mit einem Verbot Klarheit schaffte.

Seitdem kann Kuschs Verein zumindest in Deutschland nicht mehr das tun, wofür er gegründet wurde. Zusammen mit fünf weiteren Beschwerdeführern hat er gegen das Gesetz geklagt. Am Dienstag und Mittwoch verhandelt darüber das Bundesverfassungsgericht.

Konkret geht es um den Strafrechtsparagrafen 217. Er ahndet „geschäftsmäßige“, also auf Wiederholung angelegte Hilfe bei der Selbsttötung mit bis zu drei Jahren Gefängnis. Das Verbot gilt für Organisationen genauso wie für Einzelpersonen. Gewissensentscheidungen im Einzelfall sollen nicht verfolgt werden.

Das Gesetz der Abgeordnetengruppe um Kerstin Griese (SPD) und Michael Brand (CDU) zielte auf Vereine wie die „Sterbehilfe Deutschland“. Bei der Abstimmung über die verschiedenen Gruppenanträge setzte sich schon im ersten Wahlgang das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ durch.

„Seit Ende 2015 können wir damit den wesentlichen Teil unserer Arbeit nicht mehr leisten“, sagt Kusch. Der Verein überlebt nach seinen Worten nur durch den Parallelverein in Zürich, der 2012 gegründet wurde. In beiden Vereinen zusammengenommen ist die Zahl der Mitglieder von damals 600 auf heute 400 gesunken. „Ein Sterbehilfe-Verein, der keine Sterbehilfe leistet, ist nicht sonderlich attraktiv“, sagt Kusch.

Zweimal hat der Verein Sonderbeiträge in Höhe von 1000 Euro von den Mitgliedern verlangt, berichtet Kusch. Dadurch sind viele Mitglieder ausgetreten. „Man kann also sagen, die Zielrichtung des Gesetzes gegen uns hat funktioniert“, sagt Kusch.

Bei der Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht beruft sich der frühere CDU-Politiker auf die Vereinsfreiheit: „Durch Paragraf 217 sind wir gehindert, entsprechend unserer Satzung zu handeln.“ Die ebenfalls in Karlsruhe klagenden Ärzte sehen einen Verstoß gegen die Gewissens- und Berufsfreiheit. Zudem gibt es Klagen von Einzelpersonen, die Suizidhilfe in Anspruch nehmen möchten. Sie leiten aus dem Persönlichkeitsrecht und dem Grundsatz der Menschenwürde ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben ab.

Der CDU-Politiker Brand ist vor der Verhandlung optimistisch, dass sich das Gesetz bewährt. „Wir haben bei diesem Gesetz so viele und so gründliche Überlegungen zu den vielen Details dieser besonders sensiblen Frage angestellt, dass ich wirklich zuversichtlich bin, dass wir auch vor dem Verfassungsgericht gut bestehen werden“, sagt er.

Über die Beschwerden verhandelt das Karlsruher Gericht an zwei Tagen – mitten in der Karwoche, der für Christen stillen Zeit in Erinnerung an den Kreuzestod Jesu. Wann das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist offen. Kusch rechnet nach eigenen Worten mit einer Entscheidung im Frühherbst.

Die Entscheidung wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf den Umgang mit einem in der Zwischenzeit ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts haben. Das hatte 2017 entschieden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in „extremen Notlagen“ unheilbarer und leidender Antragsteller dazu verpflichtet sein könnte, todbringende Mittel abzugeben. Kritiker sehen durch das Urteil das Ziel des Paragrafen 217 konterkariert. Umgesetzt wird es bislang nicht. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat verfügt, dass das Institut keine Anträge positiv bescheiden soll.

Kuschs Verein bietet unterdessen über die Organisation in der Schweiz auch deutschen Mitgliedern Sterbehilfe an. Man versetze „Angehörige in die Lage, in Deutschland beim Suizid zu helfen“, sagt er. Angaben zu bisherigen Fällen will er nicht machen. „Ich kann aber sagen, dass das nicht nur eine theoretische Überlegung ist, sondern tatsächlich passiert.“

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