Arbeitsrecht Verfassungsgericht nimmt Hartz-IV-Sanktionen unter die Lupe

Karlsruhe · Unkooperatives Verhalten wird vom Jobcenter bestraft. Karlsruhe überprüft nun, ob der Staat Menschen die Existenzgrundlage streichen darf.

 Strafen für Hartz-IV-Empfänger

Strafen für Hartz-IV-Empfänger

Foto: SZ/Müller, Astrid

Erst muss er mit 117,30 Euro weniger auskommen, dann mit 234,60 Euro weniger: Gleich zwei Mal kürzt das Jobcenter Erfurt einem Mann 2014 die monatliche Grundsicherung, weil er bei der Arbeitssuche nicht kooperiert. Nur einer von vielen Tausenden Hartz-IV-Empfängern, die die unschöne Seite des Prinzips „Fördern und Fordern“ zu spüren bekommen. Das Bundesverfassungsgericht hat das System gestern grundsätzlich hinterfragt (Az. 1 BvL 7/16).

Worum geht es?

Seit der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu Hartz IV unter Kanzler Gerhard Schröder (SPD) weht für die Bezieher ein rauerer Wind. Jede Arbeit ist zumutbar, heißt seit 2005 der Grundsatz. Wer staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, sich aktiv darum zu bemühen, dass das so bald wie möglich nicht mehr notwendig ist. Diejenigen, die diesen Ansprüchen nicht gerecht werden, straft das Zweite Sozialgesetzbuch mit Leistungskürzungen. Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) verteidigte die Pflichten zur Mitwirkung: „Wenn jemand das x-te Mal keinen Termin wahrnimmt von einem Amt, dann muss das auch Konsequenzen haben.“

Wie sehen diese Hartz-IV-Sanktionen aus?

Betroffene bekommen drei Monate lang weniger Geld. Wie viel gestrichen wird, hängt von der Schwere der Verfehlung ab. Wer ohne triftigen Grund einen Termin beim Jobcenter versäumt, büßt zehn Prozent des sogenannten Regelsatzes von aktuell 424 Euro für alleinlebende Erwachsene ein. Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermaßnahme abbricht, setzt 30 Prozent aufs Spiel – beim zweiten Mal binnen eines Jahres 60 Prozent und beim dritten Mal das komplette Arbeitslosengeld II, samt Heiz- und Wohnkosten. Weitreichende Sanktionen können die Jobcenter mit Gutscheinen etwa für Lebensmittel abmildern.

Wie viele Menschen trifft das?

Im Moment verhängen die Jobcenter grob gerundet knapp eine Million Sanktionen im Jahr, in gut drei Viertel der Fälle wegen nicht eingehaltener Termine. Weil gegen dieselbe Person mehrmals Sanktionen verhängt werden können, ist die Zahl der Betroffenen niedriger. Nach den neuesten Zahlen von 2017 waren im Jahresdurchschnitt zeitgleich rund 136 800 Erwerbsfähige mit mindestens einer Sanktion belegt, das entspricht einer Sanktionsquote von 3,1 Prozent. Über den gesamten Jahresverlauf betrachtet wurden etwa 34 000 Beziehern die Leistungen komplett gestrichen. Gegen die Sanktionen können Betroffene Widerspruch einlegen oder klagen. 2016 hatten 37 Prozent von 50 805 Widersprüchen Erfolg. Auf 5485 Klagen hin wurden in gut 38 Prozent der Fälle die Sanktionen aufgehoben.

Warum werden jetzt die Verfassungsrichter aktiv?

Wegen einer Vorlage des Sozialgerichts Gotha. Dort hat der Mann geklagt, dem in Erfurt 2014 zweimal die Leistungen gekürzt wurden. Erst, weil er eine Stelle als Lagerarbeiter ablehnte und lieber im Verkauf arbeiten wollte. Dann wollte ihn das Jobcenter im Verkauf testen, aber er ließ den Gutschein fürs Probearbeiten verfallen. Die Thüringer Richter halten die Sanktionen für verfassungswidrig. sie meinen: Wenn Hartz IV das Existenzminimum sichert, gibt es keinen Spielraum für Kürzungen. Der Staat lasse die Betroffenen in soziale Isolation, Krankheit, Schulden und Obdachlosigkeit abgleiten.

Lässt sich schon etwas zum Ausgang sagen?

Wegen eines Verfassungsgericht-Urteils von 2010 musste die Politik schon einmal bei Hartz IV nachbessern, damals bei den Regelsätzen. Das Grundgesetz sichere „jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind“, urteilten die Richter. Wie das umgesetzt wird, liegt demnach aber beim Gesetzgeber – Karlsruhe kontrolliert nur, ob Leistungen „evident unzureichend“ sind. In der Verhandlung forschten die Richter intensiv nach, ob die Pflichten zur Mitwirkung überhaupt etwas bringen. Den Senat interessiert auch, ob Kinder ausreichend geschützt sind. Im Verfahren geht es nur um die gravierenden Kürzungen ab 30 Prozent.

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