Hartz-IV-Empfänger müssen Kontoauszüge offenlegen

Kassel. Hartz-IV-Empfänger können von den Jobcentern verpflichtet werden, ihre Kontoauszüge vorzulegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom Freitag haben Jobcenter das Recht, anhand der Auszüge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II vorliegen. Dem Arbeitslosen sei es jedoch gestattet, sensible Daten zu schwärzen. (Az

Kassel. Hartz-IV-Empfänger können von den Jobcentern verpflichtet werden, ihre Kontoauszüge vorzulegen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom Freitag haben Jobcenter das Recht, anhand der Auszüge zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld II vorliegen. Dem Arbeitslosen sei es jedoch gestattet, sensible Daten zu schwärzen. (Az.: B 14 AS 45/07 R). epd

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