Foltergefahr muss geprüft werden Gericht rügt vorschnelle Abschiebungen

Karlsruhe · Die Karlsruher Verfassungsrichter haben entschieden: Soll ein Ausländer in sein Heimatland abgeschoben werden, müssen die Behörden bei entsprechenden Hinweisen genau prüfen, ob ihm dort Folter droht.

 Abgelehnte Asylbewerber werden zum Transport zum Flughafen abgeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt neue Hürden für Abschiebungen aufgestellt.

Abgelehnte Asylbewerber werden zum Transport zum Flughafen abgeholt. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt neue Hürden für Abschiebungen aufgestellt.

Foto: dpa/Sebastian Willnow

Bei Hinweisen auf eine Foltergefahr dürfen Ausländer nicht vorschnell in ihr Heimatland abgeschoben werden. Gibt es konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Folter, müssten deutsche Behörden und Gerichte das aufklären und gegebenenfalls auf die Abschiebung verzichten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karls­ruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Vor einer Abschiebung könnten auch „geeignete Zusicherungen“ der Behörden im Zielland eingeholt werden, „die Folter und unmenschliche Behandlung wirksam ausschließen“ (AZ: 2 BvR 2259/17).

Konkret ging es um einen in Rüsselsheim geborenen türkischen Salafisten, der bereits im Jahre 2015 vom Kammergericht Berlin wegen der Unterstützung der syrischen terroristischen Vereinigung Junud al-Sham zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Im Juni 2016 drohte die Ausländerbehörde dem heute 30-jährigen Mann die Abschiebung in die Türkei an.

Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ebenso wie der im August 2017 gestellte Asylantrag erfolglos. Vor Gericht hatte der Mann geltend gemacht, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterstützung des islamistischen Terrorismus anhängig sei und ihm dort Folter drohe. Als Begründung legte er ein Schreiben der Menschenrechtsorganisation Amnesty International vor, wonach es in einem anderen vergleichbaren Fall konkrete Hinweise auf Folter gegen einen Terrorverdächtigen gegeben hatte.

Die Verwaltungsgerichte lehnten die Eilanträge des Mannes ab. Anhaltspunkte für Folter gebe es nicht. Diese drohe lediglich Angehörigen der kurdischen PKK und der Gülen-Bewegung.

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gerichte den konkreten Folterhinweisen in der Türkei nicht ausreichend nachgegangen seien. Wegen des Schreibens von Amnesty „und insbesondere vor dem Hintergrund der als gerichtsbekannt einzustufenden allgemeinen Erkenntnisse zur politischen Situation in der Türkei“ habe Anlass zu weiterer Sachaufklärung bestanden. Dem seien die Verwaltungsgerichte aber nicht nachgekommen.

Das Verwaltungsgericht Gießen muss nun die Gefahr einer drohenden Folter und unmenschlichen Behandlung in der Türkei neu prüfen.

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