Bin Ladens Leibwächter Gericht hält an Abschiebeverbot für Sami A. fest

Gelsenkirchen · Der unter umstrittenen Umständen abgeschobene Gefährder Sami A. muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen weiterhin aus Tunesien zurück nach Deutschland geholt werden. Das Gericht lehnte am Freitag einen Antrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bamf) ab, ein seit Juni 2010 geltendes Abschiebeverbot für den Tunesier aufzuheben.

Das Bamf hatte argumentiert, dass Sami A. seit seiner Abschiebung aus Deutschland in Tunesien nicht gefoltert worden sei und somit die Bedenken des Gerichts unbegründet seien. Die Richter schlossen sich dieser Sichtweise nicht an. Nach ihrer Ansicht hat sich die Menschenrechtslage in dem nordafrikanischen Land in den zurückliegenden Wochen nicht geändert. Für Sami A. bestehe weiterhin „beachtliche Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung“, heißt es in der Begründung.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 12. Juli die Abschiebung des Islamisten mit der Begründung abgelehnt, dass dem Mann in seiner Heimat Folter drohe. Einen Tag später hatten die Behörden Sami A. in Düsseldorf in ein Flugzeug gesetzt und nach Tunesien geflogen. Offizielle Begründung: Die Entscheidung des Gerichts vom Vorabend sei noch nicht bekannt gewesen.

Das Bundesamt hatte in seinem Änderungsantrag argumentiert, dass auch ohne diplomatische Zusage aus Tunis dem ehemaligen Leibwächter von Al-Qaida-Führer Osama bin Laden keine Folter drohe. Das Bamf gab laut Gericht als Begründung die Aussagen staatlicher tunesischer Funktionsträger an, dass in dem Land Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte gewährleistet seien. Dem Verwaltungsgericht reichte das aber nicht. Der Zeitraum von vier Wochen seit der Abschiebung sei zu kurz, um eine grundlegende Änderung der Umstände in Tunesien festzustellen.

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