Beschwerde in Straßburg Gericht für Sexualkunde an Schulen

Straßburg · () Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat eine Klage wegen des Sexualkundeunterrichts für eine Grundschülerin abgewiesen. Die Straßburger Richter beurteilten die Beschwerde aus der Schweiz gestern als offensichtlich unbegründet. Die Mutter eines Mädchens aus Basel wollte die Befreiung ihrer Tochter von der Sexualkunde erwirken, als die damals Siebenjährige 2011 in die zweite Klasse versetzt wurde. Die Mutter pochte in der Schweiz und in Straßburg vor allem auf das Recht auf Privat- und Familienleben, wie der EGMR erläuterte. Dieses Recht schließe die Sexualerziehung ein. Der EGMR erkannte zwar eine Einschränkung dieses Rechts an, hielt diese aber für rechtens. Er machte unter anderem geltend, dass die Sexualerziehung im vorliegenden Fall legitime Ziele wie den Schutz vor Missbrauch bezweckt habe. Zudem verwies er darauf, dass die Lehrer nur auf Fragen und Handlungen der Kinder reagieren und damit keine systematische Sexualerziehung geben sollten. Das Mädchen hatte in dem besagten  Grundschuljahr tatsächlich keinen Sexualkundeunterricht. 

() Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat eine Klage wegen des Sexualkundeunterrichts für eine Grundschülerin abgewiesen. Die Straßburger Richter beurteilten die Beschwerde aus der Schweiz gestern als offensichtlich unbegründet. Die Mutter eines Mädchens aus Basel wollte die Befreiung ihrer Tochter von der Sexualkunde erwirken, als die damals Siebenjährige 2011 in die zweite Klasse versetzt wurde. Die Mutter pochte in der Schweiz und in Straßburg vor allem auf das Recht auf Privat- und Familienleben, wie der EGMR erläuterte. Dieses Recht schließe die Sexualerziehung ein. Der EGMR erkannte zwar eine Einschränkung dieses Rechts an, hielt diese aber für rechtens. Er machte unter anderem geltend, dass die Sexualerziehung im vorliegenden Fall legitime Ziele wie den Schutz vor Missbrauch bezweckt habe. Zudem verwies er darauf, dass die Lehrer nur auf Fragen und Handlungen der Kinder reagieren und damit keine systematische Sexualerziehung geben sollten. Das Mädchen hatte in dem besagten  Grundschuljahr tatsächlich keinen Sexualkundeunterricht. 

Die Klage der Mutter auf Verletzung der Religionsfreiheit wies der EGMR ebenfalls ab. Die Religionsfreiheit schütze das Kind nicht grundsätzlich vor anderen Ideen, sondern nur vor der Indoktrination mit bestimmten Ideen.

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