Gericht entscheidet: Currywurst im Stehen kostet weniger Steuern

München. Ob man eine Currywurst an der Imbissbude im Stehen oder im Sitzen isst, interessiert auch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof in München hat jetzt ein Grundsatzurteil dazu getroffen, wie viel Mehrwertsteuer der Budenbetreiber für seine Speisen an den Fiskus abführen muss. Der normale Steuersatz von 19 Prozent ist demnach fällig, wenn Tische und Sitzbänke aufgestellt sind

München. Ob man eine Currywurst an der Imbissbude im Stehen oder im Sitzen isst, interessiert auch das Finanzamt. Der Bundesfinanzhof in München hat jetzt ein Grundsatzurteil dazu getroffen, wie viel Mehrwertsteuer der Budenbetreiber für seine Speisen an den Fiskus abführen muss. Der normale Steuersatz von 19 Prozent ist demnach fällig, wenn Tische und Sitzbänke aufgestellt sind. Wenn lediglich eine einfache Stehtheke vorhanden ist, fällt nur die reduzierte Steuer von sieben Prozent an. Im konkreten Fall ging es um drei Imbisswagen, mit denen ein Unternehmer auf Märkten seine Würste anbot. Der Kläger hatte komplett den reduzierten Steuersatz angegeben. Den Finanzbeamten schmeckte dies nicht: Sie schauten sich die Wagen an, entdeckten seitlich der Verkaufsfenster "Verzehrtheken" und verlangten, dass der Betreiber für 70 Prozent seiner Umsätze den vollen Steuersatz zahlt. Das sahen die Richter anders. Bei den Brettern in Stehhöhe, auf denen die Kunden Speisen abstellen können, handele es sich lediglich um "behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen". dpa

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