Falsch geparktes Auto beschädigt: Eltern haften nicht für ihre Kinder

München. Wenn ein Fahrrad fahrendes Kind ein verkehrswidrig auf dem Bürgersteig abgestelltes Auto beschädigt, haften weder das Kind noch dessen Eltern für den entstandenen Schaden. Das Amtsgericht München wies in einem gestern veröffentlichten rechtskräftigen Urteil eine Forderung eines Autobesitzers nach Schadensersatz zurück

München. Wenn ein Fahrrad fahrendes Kind ein verkehrswidrig auf dem Bürgersteig abgestelltes Auto beschädigt, haften weder das Kind noch dessen Eltern für den entstandenen Schaden. Das Amtsgericht München wies in einem gestern veröffentlichten rechtskräftigen Urteil eine Forderung eines Autobesitzers nach Schadensersatz zurück. Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer im Juli vergangenen Jahres seinen Wagen in München so auf einem Bürgersteig geparkt, dass dieser auf eine Breite von einem Meter verengt wurde. Ein von seinen Eltern begleiteter siebenjähriger Junge verlor beim Passieren des Autos das Gleichgewicht und beschädigte die Stoßstange und den Spoiler. Das Urteil bezieht sich grundsätzlich auf Kinder der Altersgruppe von sieben bis zehn Jahren und deren Eltern (Az: 331 C 5627/09). Auch bei jüngeren Kindern müssen die Eltern nach den Worten einer Gerichtssprecherin nach dem Urteil in der Regel in solchen Situationen nicht haften. Nur falls ein Kind gerade erst Fahrrad fahren gelernt habe und noch sehr unsicher fahre, seien Eltern wegen ihrer Aufsichtspflicht in der Haftung. afp

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