Entscheidend ist immer der eigene Wille

Brüssel · Das bestehende belgische Sterbehilfe-Gesetz wird genau genommen nicht erweitert, sondern lediglich für betroffene Patienten unter 18 Jahren geöffnet. Denn die wichtigste Voraussetzung bleibt bestehen: die eigene Entscheidung des Patienten.

Anders als in früheren Fassungen ist diese Willensäußerung nicht ersetzbar. Sie muss mehrfach mündlich und schriftlich an verschiedenen Tagen festgehalten werden. Auch künftig können also nicht die Eltern eines kleineren Kindes den Tod von den Ärzten verlangen.

Minderjährige erhalten das Recht auf aktive Sterbehilfe nur dann, wenn sie schwerstkrank sind und die Ärzte ihnen "unerträgliches Leid" bescheinigt haben. Ein Gutachten des behandelnden Arztes reicht nicht, mehrere Mediziner müssen unabhängig voneinander die Diagnose bestätigen. Zudem wird ein Psychologe hinzugezogen, der die Urteilsfähigkeit des minderjährigen Patienten feststellen muss. Er soll herausfinden, ob der Kranke die Tragweite seiner Entscheidung versteht. Zusätzlich müssen auch die Eltern einwilligen.

Dennoch gibt es Unstimmigkeiten. In der französischen Fassung des Gesetzes wird verlangt, die Ärzte müssten sich sicher sein, dass der Patient "innerhalb von kurzer Zeit" sterben wird. In der flämischen Fassung heißt es allerdings "in absehbarer Zeit".

Beide Formulierungen werfen Fragen auf, weil sie nicht näher beschrieben werden. Sind drei Tage "innerhalb kurzer Zeit"? Wenn es so wäre, braucht man die Sterbehilfe? Inzwischen geht man davon aus, dass "in absehbarer Zeit" heißt, der Patient hat noch "sechs Monate oder mehr Lebenszeit" vor sich.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort