Doch kein Schadenersatz für fehlende Kita-Plätze

Eltern können wegen fehlender Kita-Plätze keinen Schadenersatz verlangen. Denn der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz steht allein dem Kind und nicht den Eltern zu, urteilte gestern das Oberlandesgericht Dresden im Fall von drei Eltern aus Leipzig. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Leipzig die Stadt noch verurteilt, 15 000 Euro plus Zinsen an die Familien zu zahlen. Nachfolgend wichtige Fragen zum Thema.

Seit wann gibt es den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz?

Seit dem 1. August 2013 haben alle Kinder nach Vollendung des ersten Lebensjahres Anspruch auf einen Platz in einer Kita oder bei einer Tagesmutter.

Wie früh müssen die Eltern das Kind anmelden?

Das ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. In Berlin kann man beispielsweise bis zu neun Monate vor dem gewünschten Betreuungsbeginn einen Kita-Gutschein beantragen. Spätester Anmeldetermin ist zwei Monate vorher. Tatsächlich gibt es aber nicht nur in der Hauptstadt Eltern , die schon vor der Geburt ihres Kindes bei ihrer Wunsch-Kita vorstellig werden.

Wer kann klagen?

Niemand hat einen Anspruch darauf, dass sein Kind in einer bestimmten Kita aufgenommen wird. Eltern , die an ihrem Wohnort gar keinen Kita-Platz bekommen und auch keine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter finden, können vor Gericht ziehen. Das ist bislang allerdings nur selten vorgekommen. Die Eltern können entweder versuchen, im Eilverfahren eine einstweilige Anordnung auf Zuweisung eines Kita-Platzes zu erstreiten. Sie können außerdem, wenn sie trotz nachweisbarer Bemühungen und Kontakt zum Jugendamt erfolglos geblieben sind, den Ersatz der Kosten für eine private Betreuung einfordern. Wer die Kinderbetreuung auch privat nicht organisieren kann und deshalb zu Hause bleiben muss, kann versuchen - und darum ging es bei der Klage der Eltern aus Leipzig - Schadenersatzansprüche wegen Verdienstausfalls geltend machen. Das Oberlandesgericht hat jetzt erklärt, dass nur die Ansprüche der Kinder auf frühkindliche Förderung vom Gesetz geschützt seien, aber nicht die Interessen der Eltern .

Ist das nicht ein wenig abstrakt - Einjährige können ja schließlich nicht selbst klagen?

Das stimmt. Die kommunalen Spitzenverbände haben allerdings festgestellt, dass es bei dem im Gesetz verankerten Anspruch nicht nur um die frühzeitige Förderung der Kinder geht, sondern auch um "die Vereinbarkeit von Familie und Beruf". Das letzte Wort dazu könnte jetzt der Bundesgerichtshof haben - die Eltern können dort Revision einlegen.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli das Betreuungsgeld gekippt. Kann man das Geld nicht nutzen, um Kitas zu bauen oder mehr Personal einzustellen?

Das ist nicht so einfach. Kinderbetreuung ist Ländersache - mit diesem Argument hatte Karlsruhe die "Herdprämie" gekippt. Und darüber, was mit dieser Milliarde Euro passieren soll, gibt es unterschiedliche Auffassungen. Die CSU würde das Geld gerne an die Länder weiterreichen. Dann könnte Bayern das Betreuungsgeld weiter auszahlen. Teile der SPD wollen die Kita-Qualität verbessern. Für die CDU steht noch gar nicht fest, ob das Geld überhaupt in familienpolitische Leistungen fließen muss.

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