Die Lücke bleibt

Karlsruhe · Inge Lohmann kann nicht warten. Sie braucht bald Gewissheit, ob ein 88-Jähriger ihr Vater ist. Sonst könnte der die Wahrheit mit ins Grab nehmen. Aber ihre Seelennot überzeugt die Verfassungsrichter nicht.

Ingrid Lohmann, hier mit ihrem Jack-Russell-Terrier Morris, wird wohl weiter mit der Ungewissheit über ihren Vater leben müssen. Foto: Fassbender/dpa

Ingrid Lohmann, hier mit ihrem Jack-Russell-Terrier Morris, wird wohl weiter mit der Ungewissheit über ihren Vater leben müssen. Foto: Fassbender/dpa

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Meinung:

Viel Arbeit für Juristen

Von SZ-RedakteurUlrich Brenner

Die Suche einer 66-Jährigen nach ihrem leiblichen Vater, über die das Verfassungsgericht jetzt befunden hat, mag ein verzwickter Einzelfall sein. Im Kern haben die Richter aber entschieden: Der Anspruch, den leiblichen Erzeuger zu kennen, ist nicht absolut - zumal wenn es nicht um die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft geht. Und: Der Gesetzgeber hat einen Spielraum. Ihn können nun die Juristen im Ministerium von Heiko Maas nutzen, die bis 2017 die Regelungen auf dem Feld der Abstammung überprüfen wollen. Sie sind nicht zu beneiden. Denn angesichts der Fortschritte der Fortpflanzungsmedizin, die Leihmutterschaft , Samenspenden und inzwischen Kinder mit drei biologischen Eltern ermöglicht, wird die Frage nach der eigenen Abstammung immer komplexer. Und dabei geht es nicht nur um rechtliche oder finanzielle Folgen, auf die die Gesetze jetzt abzielen. Sondern um die Frage: Wo komme ich her? Darauf verdient jeder eine Antwort.

Zum Thema:

StichwortAbstammungsklärung: Seit 2008 ist in bestimmten Fällen der Weg eröffnet, die Abstammung ohne rechtliche Konsequenzen überprüfen zu lassen. Einen Anspruch darauf haben aber nur das Kind, seine Mutter und der Mann, der rechtlich als Vater gilt. Sie können die jeweils Anderen notfalls zum Gentest zwingen. Besteht tatsächlich keine biologische Verwandtschaft, kann im zweiten Schritt die Vaterschaft angefochten werden. Das muss aber nicht passieren. dpa

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