"Der Gesetzgeber hätte gar nicht eingreifen müssen"

Herr Professor Papier, sind Grund- und Freiheitsrechte veräußerlich oder relativierbar?Papier: Die Grund- und Menschenrechte sind unveräußerlich, aber in gewissem Grade einschränkbar. In Artikel 2 Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen fixiert

Herr Professor Papier, sind Grund- und Freiheitsrechte veräußerlich oder relativierbar?

Papier: Die Grund- und Menschenrechte sind unveräußerlich, aber in gewissem Grade einschränkbar.

In Artikel 2 Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit eines jeden Menschen fixiert. Für Sie ist dieser Anspruch also nicht absolut?

Papier: In das Recht auf körperliche Unversehrtheit kann nach dem ausdrücklichen Vorbehalt des Grundgesetzes aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden. Allerdings kann kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angegriffen werden. Außerdem muss jede Beschränkung eines Grundrechts die Verhältnismäßigkeit wahren.

Und diese Verhältnismäßigkeit sehen Sie beim geplanten Gesetz zur Beschneidung in Deutschland gewahrt?

Papier: Ja. Begrenzungen eines Grundrechts können sich auch daraus ergeben, dass es in Kollision tritt mit anderen Grundrechten. Im Falle der Beschneidung sind dies das Grundrecht der Eltern auf das elterliche Sorgerecht und das Grundrecht der Religionsfreiheit.

Und Sie gewichten diese beiden Grundrechte höher ein als das Recht eines Kindes auf körperliche Unversehrtheit?

Papier: Juden und Moslems geht es in Fragen der Beschneidung von Jungen um essentielle Glaubensinhalte. Das Grundrecht der elterlichen Sorge ist auf das Kindeswohl ausgerichtet, es ist aber zuvörderst Sache der Eltern zu bestimmen, was dem Kindeswohl am besten entspricht.

Kinderärzte sind entsetzt über den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der die Beschneidung grundsätzlich erlaubt.

Papier: Der Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit des Kindes ist relativ geringfügig, wenn er nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft erfolgt.

Dazu gibt es auch völlig gegensätzliche Ansichten, etwa von Ihrem Kollegen Reinhard Merkel, Mitglied des Ethikrates.

Papier: Ich bin aber der Meinung, dass im Bezug auf die Religionsfreiheit die Gläubigen und nicht der Staat über die Glaubensinhalte zu bestimmen haben. Es gilt, das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften zu achten und sich einer Bewertung ihrer Glaubensgrundsätze und religiösen Normen grundsätzlich zu enthalten.

Ohne Vorbehalte?

Papier: Dass es Schranken geben muss, ist klar. Deshalb sind schwerwiegende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit wie bei der Beschneidung von Mädchen natürlich nicht akzeptabel.

Das heißt, Sie sehen einen elementaren Unterschied in der Beschneidung von Jungen und Mädchen?

Papier: Ja. Im Übrigen stimmt mich nachdenklich, dass es in Deutschland immer noch Bestrebungen gibt, der übrigen Welt erklären und vorgeben zu wollen, was Recht und Moral ist.

Aber darum geht es doch gar nicht. Sondern um die Klärung des Problems, wie Deutschland mit dem in der Bevölkerung hoch umstrittenen Thema der Beschneidung von unmündigen Kindern umgeht. Schließlich ist der Vorgang irreversibel.

Papier: Ja, das ist richtig. Aber ich bin eben der Auffassung, dass der Eingriff bei Einhaltung der Regeln aufgrund der genannten Elternrechte legitimierbar ist.

Gilt das allgemein oder nur bei religiöser Motivation? Im Gesetzentwurf wird ja bewusst nicht auf religiöse Motivation abgestellt, obwohl der Eingriff von Juden und Moslems religiös begründet wird. Könnten sich aus diesem Widerspruch nicht verfassungsrechtliche Probleme ergeben?

Papier: Bei religiöser Motivation wird die elterliche Entscheidung grundsätzlich rechtlich abgesichert. Gleichwohl halte ich auch eine weitergehende, also über die religiöse Motivation hinausgehende Motivation für verfassungsrechtlich zulässig. Zudem bin ich der Meinung, dass der Gesetzgeber eigentlich gar nicht hätte eingreifen müssen. Das geltende Recht ist meines Erachtens unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Aspekte ausreichend.

Und das Urteil des Kölner Landgerichts ...

Papier: ... stellt meines Erachtens eine Fehlanwendung des geltenden Rechts dar. Es handelt sich um die Entscheidung eines einzelnen Instanzgerichts, die bedauerlicherweise rechtskräftig geworden ist. Deshalb konnte es nicht zu einer höchstrichterlichen Klärung des Sachverhalts kommen. Insofern ist es verständlich, dass der Gesetzgeber nun Rechtssicherheit herstellen möchte. Foto: wittek/dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort