Abgabe Der Beitrag als Dauergast vor Gericht

Karlsruhe · In zahlreichen Urteilen wurde die Sender-Abgabe schon abgeschwächt.

Der in Deutschland umstrittene Rundfunkbeitrag hat die Gerichte schon oft beschäftigt. Er wird seit 2013 pro Wohnung und nicht mehr nach Art und Zahl der Geräte erhoben. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie von Landesverfassungsgerichten:

Private Haushalte: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied im März 2016, der Rundfunkbeitrag für private Haushalte sei nicht zu beanstanden (Az.: 6 C 6.15 u.a.). Die Kläger hielten es für ungerecht und verfassungswidrig, dass sie den Beitrag zahlen müssen, obwohl sie gar kein Rundfunkgerät oder nur ein Radio besitzen.

Hotelzimmer: Anders als bei Privatwohnungen darf der Rundfunkbeitrag für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen nur erhoben werden, wenn darin auch eine Empfangsmöglichkeit vorhanden ist. Das entschieden die obersten Verwaltungsrichter im September 2017 (Az.: BVerwG 6 C 32.16). Geklagt hatte die Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm, die den allgemeinen Beitrag für Betriebsstätten zahlt und auch noch für jedes ihrer Gästezimmer einen Drittel-Beitrag zahlen sollte.

Unternehmen: Im Dezember 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Unternehmen. Sie wies damit Klagen des Autovermieters Sixt und des Discounters Netto zurück (Az.: BVerwG 6 C 12.15, 6 C 13.15, 6 C 13.15, 6 C 49.15). Diese hatten sich dagegen gewandt, dass der Beitrag nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen bemessen wird. Unternehmen mit vielen Filialen würden klar benachteiligt.

Bereits im Mai 2014 waren Unternehmen mit entsprechenden Klagen vor dem Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az.: Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12) und dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Az.: VGH B 35/12) gescheitert.

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