BGH macht Weg frei für Gentests an Embryonen

Leipzig. Jahrelang bewegte sich der Berliner Frauenarzt auf sehr unsicherem Boden. Er tat, was weithin als verboten galt. Wird er also verurteilt für seine Gentests an künstlich befruchteten Embryonen? Seit gestern hat der Arzt die Rechtssicherheit, die er mit einer Selbstanzeige erzwingen wollte

Leipzig. Jahrelang bewegte sich der Berliner Frauenarzt auf sehr unsicherem Boden. Er tat, was weithin als verboten galt. Wird er also verurteilt für seine Gentests an künstlich befruchteten Embryonen? Seit gestern hat der Arzt die Rechtssicherheit, die er mit einer Selbstanzeige erzwingen wollte. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in Leipzig, die Untersuchung von Embryonen auf Erbkrankheiten außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der Präimplantationsdiagnostik (PID) steht dem Embryonenschutzgesetz nicht entgegen - und ist damit erlaubt. Betroffene Paare können aufatmen. Der Gynäkologe hatte für drei erblich vorbelastete Paare die umstrittene Untersuchung gemacht und dabei Embryos mit genetischen Defekten entdeckt. Die Frauen lehnten ein Einpflanzen der auffälligen Embryonen ab. Der Mediziner übertrug daher nur Embryonen ohne Defekt. Die nicht verpflanzten Embryos ließ er sterben. Anschließend zeigte er sich selbst an. Das Landgericht Berlin sprach den Arzt im Mai 2009 frei. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die der BGH nun verwarf. Bisher seien diese Tests in Deutschland sonst nicht gemacht worden, sagte der Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Reproduktionsmedizin, Professor Jan-Steffen Krüssel. "Wir haben die Paare ins Ausland geschickt. Ich finde das sehr mutig, was der Kollege getan hat", sagte er. Betroffen sei in Deutschland eine Minderheit von Paaren, die erblich vorbelastet sind. "Wir rechnen im Jahr mit 150 bis 200 Paaren." Die genetische Untersuchung am Embryo außerhalb des Mutterleibs komme nur für Menschen mit erblichen Vorbelastungen infrage. Konkrete Hinweise auf das Vorliegen von bestimmten Erbkrankheiten seien nötig. "Die ganze Bandbreite zu testen, das geht gar nicht." Der Fortpflanzungsmediziner rechnet auch nicht mit einem Dammbruch durch die Legalisierung.Kritiker fürchten Missbrauch Kritiker befürchten, dass die Diagnostik dazu missbraucht werden könnte, dass am Ende das "Designer-Baby" steht - ausgewählt vielleicht nach Haar- oder Augenfarbe und Geschlecht. Krüssel verwies darauf, dass es bereits seit zehn Jahren einen Diskussionsentwurf zu einer PID-Richtlinie gibt. "Ich meine, die könnte einen breiten Konsens herstellen." Der BGH hatte klargestellt, dass sich sein Urteil nur auf die Untersuchung auf Erbkrankheiten bezieht. Eine Auswahl von Embryonen nach bestimmten Merkmalen ist weiter verboten. Kritik an dem Urteil kam von der Aktion Lebensrecht für alle und vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK). Die Unverfügbarkeit menschlichen Lebens verbiete jede Selektion von Embryonen. Auch ein genetischer Defekt sei hierzu keine Rechtfertigung, betonte ZdK-Präsident Alois Glück. Gentests am Embryo durften in Deutschland bisher schon während der Schwangerschaft vorgenommen werden. Wird eine schwere Erkrankung diagnostiziert, darf dann auch in einer späten Schwangerschaftsphase abgetrieben werden. Mit der Legalisierung der PID - also in der Phase vor der Einpflanzung - kann diese Konfliktsituation betroffenen Paaren jetzt erspart werden.

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