Post muss NPD-Zeitschrift verteilen

Karlsruhe. Die Post muss Sendungen der rechtsextremen NPD ausliefern, solange die Publikationen nicht gegen das Strafrecht verstoßen. Die Postwurfsendung "Klartext", die die NPD im Sächsischen Landtag herausgibt, sei wie eine Zeitung oder Zeitschrift angelegt und erscheine periodisch. Sie müsse deshalb befördert werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern

Karlsruhe. Die Post muss Sendungen der rechtsextremen NPD ausliefern, solange die Publikationen nicht gegen das Strafrecht verstoßen. Die Postwurfsendung "Klartext", die die NPD im Sächsischen Landtag herausgibt, sei wie eine Zeitung oder Zeitschrift angelegt und erscheine periodisch. Sie müsse deshalb befördert werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gestern."Wir bedauern die Entscheidung, müssen sie aber respektieren. Wir werden die fragliche Postwurfsendung befördern", sagte ein Sprecher der Deutschen Post AG gestern in Bonn. Die Gewerkschaft Verdi rief das Unternehmen auf, weiter Courage zu zeigen. Das Urteil sei "kein Freibrief für Volksverhetzung", sagte die stellvertretende Verdi-Vorsitzende Andrea Kocsis in Berlin. Für die Linke-Fraktion wäre ein NPD-Verbot das einzige Mittel.

Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auf und verurteilte die Deutsche Post zu einem Rahmenvertrag über die Beförderung der Publikation. Nach der Postdienstleistungsverordnung sei die Post dazu verpflichtet. Die politische Ausrichtung spiele bei solchen "Universaldienstleistungen" keine Rolle (Urteil vom 20.9.2012 - I ZR 116/11). Die Post könne sich nur weigern, wenn mit den Publikationen gegen das Strafrecht verstoßen oder rassendiskriminierendes Gedankengut verteilt werde. Dazu habe die Post nichts vorgetragen, so der BGH. Wäre dies der Fall, sei ein Ausschluss der Verteilung im Einzelfall möglich.

In der NPD-Publikation berichtet die sächsische Fraktion über ihre Arbeit und aktuelle politische Themen. Sie soll in einer Auflage von 200 000 Stück in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Mit ihrem Versuch, die Post zur Verteilung zu zwingen, war die NPD in den Vorinstanzen gescheitert. Die Deutsche Post sah unter anderem wegen fehlender Adressen keinen Beförderungszwang.

Dies sah der I. BGH-Zivilsenat jetzt anders: Bei der Publikation handle es sich um eine periodisch erscheinende Druckschrift, die die Öffentlichkeit "über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung" unterrichten wolle.

Um die Pressefreiheit zu fördern, müssten solche Erzeugnisse dem Empfänger so günstig wie möglich zugeführt werden. Der Staat dürfe aufgrund seiner inhaltlichen Neutralitätspflicht dabei nicht nach Meinungsinhalten differenzieren. Eine Publikation sei als "Universaldienstleistung" zu sehen, wenn "die Druckschrift nach ihrer Aufmachung - anders als ein Flugblatt - auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist". dpa

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