Öffentlicher Rettungsdienst darf private Unternehmen eingliedern

Karlsruhe. Die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen damit Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern privater Rettungsdienste in Sachsen

Karlsruhe. Die Eingliederung privater Unternehmen in den öffentlichen Rettungsdienst ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Karlsruher Richter verwarfen damit Verfassungsbeschwerden von zwei Betreibern privater Rettungsdienste in Sachsen. Der in dem Bundesland vollzogene Systemwechsel zu einem ausschließlich öffentlichen Rettungsdienst greife nicht unzulässig in die Berufsfreiheit der Kläger ein, heißt es in dem gestern veröffentlichten Grundsatzbeschluss. Der Gesetzgeber verfolge mit der Neuordnung "legitime Gemeinwohlziele" wie die Verbesserung des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bevölkerung. In allen Bundesländern besteht damit inzwischen ein bodengebundener Rettungsdienst in öffentlicher Trägerschaft, der Krankentransport und Notfallrettung umfasst. In Sachsen gab es ursprünglich auch noch einen privaten Rettungsdienst. ddp

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