Mindestalter für Beamtenlaufbahn ist rechtswidrig

Leipzig/Saarlouis. Für den Einstieg in eine höhere Beamtenlaufbahn darf kein Mindestalter vorgeschrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein solcher Passus verfassungswidrig ist. "Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich", teilte das Gericht gestern in der Urteilsbegründung mit

Leipzig/Saarlouis. Für den Einstieg in eine höhere Beamtenlaufbahn darf kein Mindestalter vorgeschrieben werden. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein solcher Passus verfassungswidrig ist. "Vom Lebensalter sind grundsätzlich keine Rückschlüsse auf die Eignung für das angestrebte Amt möglich", teilte das Gericht gestern in der Urteilsbegründung mit. Geklagt hatten zwei Steuerhauptsekretärinnen in der Finanzverwaltung des Saarlandes. Ihnen war mit Verweis auf eine Laufbahnverordnung die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen für Beamte verweigert worden, weil sie noch nicht 40 Jahre alt waren. Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Saarlouis blieben die beiden Frauen mit ihren Klagen ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht jedoch wertete die Altersgrenze als Verstoß gegen Artikel 33 des Grundgesetzes, wonach jeder Deutsche "nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt" hat. dapd

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