Keine Kürzung von Hartz IV wegen Geburtstagsgeld

Kassel. Eine frühere Hartz-IV-Familie muss keine Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen, nachdem die Kinder zum Geburtstag und zu Weihnachten Geld von ihrer Großmutter bekommen haben. Das Jobcenter Leipzig hat die Kürzungsbescheide gestern aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte

Kassel. Eine frühere Hartz-IV-Familie muss keine Leistungen an das Jobcenter zurückzahlen, nachdem die Kinder zum Geburtstag und zu Weihnachten Geld von ihrer Großmutter bekommen haben. Das Jobcenter Leipzig hat die Kürzungsbescheide gestern aufgehoben, nachdem das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Behörde auf formelle Fehler in ihren Schriftstücken hingewiesen hatte. Ein auf andere Fälle übertragbares Urteil erging damit nicht (Az: B 14 AS 74/10 R).Zwischen November 2006 und Februar 2007 hatte die Großmutter für drei Enkel jeweils 100 Euro zu Weihnachten und an zwei Enkel je 135 Euro zum Geburtstag überwiesen - insgesamt 570 Euro. Da die Mutter der damals sechs bis 16 Jahre alten Kinder zu der Zeit Hartz IV bezog, forderte das Jobcenter von der Familie 510 Euro zurück. Und genau darin sahen die Bundesrichter das Problem: Das Jobcenter habe nicht genau aufgeführt, welchem Familienmitglied welche Summe abgezogen worden sei. Die Rückzahlung müsse aber einzeln aufgeführt sein. Die BSG-Richter bemängelten zudem, dass das Geld im November und Dezember 2006 sowie Januar 2007 geflossen sei, das Jobcenter aber die Rückzahlung von Hartz-IV-Geld für die Monate Dezember 2006 sowie Januar und Februar 2007 angesetzt hatte. "Es gab eine Reihe von formellen Mängeln", konstatierte der Vorsitzende BSG-Richter. dpa

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