Karlsruhe stärkt Rechte der Kirchen

Karlsruhe/Münster. Innerkirchliche Personalentscheidungen können von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden

Karlsruhe/Münster. Innerkirchliche Personalentscheidungen können von staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die "Unabhängigkeit der kirchlichen Gewalt" würde geschmälert, wenn der Staat seinen Gerichten das Recht einräumen würde, innerkirchliche Rechtsakte auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen, hieß es zur Begründung. Die Karlsruher Richter verwarfen die Verfassungsbeschwerde eines evangelischen Pfarrers aus dem Raum Münster. Er hatte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand und die damit verbundenen Einkommenseinbußen bei der Festsetzung seines Ruhegehalts gewandt. Beide Maßnahmen waren von der Evangelischen Kirche im Rheinland verfügt worden. Laut Verfassungsgericht sind dies aber keine Akte der "öffentlichen Gewalt", die der Staat durch seine Rechtsprechung korrigieren dürfe. Diese Rechtsakte beträfen vielmehr das Dienst- und Amtsrecht der evangelischen Kirche und unterlägen damit deren Selbstbestimmungsrecht. Nach dem kirchenpolitischen System des Grundgesetzes ordne und verwalte jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig.Kirchliche ÄmterhoheitÄmter würden ohne Mitwirkung des Staates verliehen. Die Eigenständigkeit der kirchlichen Gewalt sei von der Verfassung anerkannt. Die Abberufung eines Pfarrers sei "Ausdruck der kirchlichen Ämterhoheit". Damit könne die Kirchenleitung auf eine zerstrittene Lage in einer Kirchengemeinde effektiv und rasch reagieren. An der Beseitigung unüberbrückbarer Zerwürfnisse innerhalb einer Gemeinde bestehe für die Kirche "ein existenzielles Interesse". Denn die Kirchengemeinden seien "der zentrale Ort des kirchlichen Wirkens", betonte das Gericht. Der Anwalt des Klägers sagte, die Frage, ob innerkirchliche Rechtsakte der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind oder nicht, sei in der kirchenrechtlichen Diskussion lange umstritten gewesen. Das Verfassungsgericht habe nun mit seiner Grundsatzentscheidung eine "klare Stellungnahme" abgegeben. Sein Mandant habe die Auffassung vertreten, dass zwar die Versetzung in den Ruhestand eine innerkirchliche Maßnahme sei, aber die damit verbundene Gehaltskürzung anfechtbar sein müsse. Der Anwalt verwies darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte demnächst über ähnliche Fälle entscheiden werde. ddp

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