Gericht: Krippenplatz darf höchstens fünf Kilometer entfernt sein

Köln · Die Stadt Köln muss Eltern, die zum 1. August den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter Dreijährige geltend machen, ein wohnortnahes Angebot machen.

Das heiße für den städtischen Bereich, dass der Betreuungsplatz nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort des Kindes entfernt sein dürfe, befand das Verwaltungsgericht. Es verpflichtete die Stadt, den Antragstellern entsprechende Plätze zur Verfügung zu stellen. Außerdem entschieden die Richter, dass Eltern, die ihr Kind in einer Kindertageseinrichtung betreuen lassen wollen, von der Stadt nicht auf Tagesmütter oder Tagesväter verwiesen werden können. Der Anspruch auf frühkindliche Förderung begründe ein Recht auf die zwei nebeneinander bestehenden Betreuungsformen, für die sich Eltern alternativ entscheiden könnten.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort