Gericht erleichtert Wohnungswechsel von Hartz-IV-Empfängern
Kassel. Erhalten Hartz-IV-Empfänger eine befristete Beschäftigung und unterschreiben sie in dieser Zeit einen Mietvertrag für eine neue und teurere Wohnung, muss das Jobcenter ihnen bei einem erneuten Arbeitslosengeld-II-Bezug die Unterkunftskosten erstatten
Kassel. Erhalten Hartz-IV-Empfänger eine befristete Beschäftigung und unterschreiben sie in dieser Zeit einen Mietvertrag für eine neue und teurere Wohnung, muss das Jobcenter ihnen bei einem erneuten Arbeitslosengeld-II-Bezug die Unterkunftskosten erstatten. Entscheidend dabei ist, dass der Langzeitarbeitslose wegen seiner Beschäftigung mindestens für einen Monat aus dem Hilfebezug ausscheidet, urteilte gestern das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 4 AS 10/10 R). Keine Zahlungspflicht des Jobcenters besteht jedoch, wenn man vor Erhalt des ersten Arbeitslosengeldes II noch schnell eine Luxuswohnung mietet. Bei solch einem "böswilligen" Verhalten müsse das Jobcenter nicht die vollen Unterkunftskosten übernehmen, hieß es. epd