EU-Gericht: Datenspeicherung ist rechtens

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten formell bestätigt. Sie durfte mehrheitlich verabschiedet werden und bedurfte nicht der Einstimmigkeit aller EU-Staaten, urteilte der EuGH gestern in Luxemburg zu einer Klage Irlands

Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten formell bestätigt. Sie durfte mehrheitlich verabschiedet werden und bedurfte nicht der Einstimmigkeit aller EU-Staaten, urteilte der EuGH gestern in Luxemburg zu einer Klage Irlands. Über mögliche Grundrechtsverletzungen sei damit nicht entschieden, betonten die Richter (Az: C-301/06).

Die Vorratsdatenspeicherung war 2006 auf Initiative von Frankreich, Irland, Schweden und Großbritannien beschlossen worden. Danach werden nicht die Inhalte, aber verschiedene Kontaktdaten der Telefon- und Internetnutzung für sechs Monate gespeichert. Das sind etwa Zeitpunkt und Dauer eines Telefongesprächs, bei Handygesprächen auch der Standort, die Kontaktdaten von E-Mails sowie Zeiten der Internetnutzung. In den meisten EU-Staaten können polizeiliche Ermittlungsbehörden auf diese Daten zugreifen. In Deutschland hat der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung nach eigenen Angaben eine Beschwerde von 34 000 Bundesbürgern beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe initiiert.

"In einem freiheitlichen Rechtsstaat ist eine anlasslose, massenhafte, computerisierte Erfassung beliebiger Personen ins Blaue hinein nicht hinnehmbar", erklärte der Arbeitskreis dazu. Auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar (Foto: dpa) kritisierte die Vorratsdatenspeicherung als einen schwer wiegenden, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis". Entsprechend seiner positiven Grundhaltung hatte Irland vor dem EuGH aber keine datenschutzrechtlichen Bedenken geltend gemacht. Strittig war allein die Rechtsgrundlage, auf der die Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde. Geplant war zunächst ein so genannter Rahmenbeschluss über die polizeiliche Zusammenarbeit. Ein solcher Beschluss entspricht einem völkerrechtlichen Vertrag und erfordert Einstimmigkeit. Irland hätte daher mehr Einfluss gehabt, schärfere Regelungen durchzusetzen. Auf Vorschlag der EU-Kommission wurde die Vorratsdatenspeicherung jedoch als Richtlinie zur Regulierung des Binnenmarktes verabschiedet, wofür eine qualifizierte Mehrheit ausreicht. Wie nun der EuGH entschied, war dies richtig.

Die den Anbietern auferlegte Pflicht, die Daten zu speichern, sei mit erheblichen Investitionen und Betriebskosten verbunden, erklärten die Luxemburger Richter zur Begründung. Unterschiedliche Reglungen der einzelnen Länder hätten daher die Chancengleichheit auf dem europäischen Binnenmarkt erheblich beeinträchtigt. Zudem regele die Richtlinie auch nur die reine Speicherung der Daten durch die Anbieter. Die Argumentation des EuGH sei "absurd", erklärte die rechtspolitische Sprecherin der FDP-Bundestagsfraktion, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. "Hauptzweck und Hauptziel der Vorratsdatenspeicherung ist ohne Zweifel die Kriminalitätsbekämpfung." afp

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