Chemnitz-Krawalle Ermittlungen gegen Bremer Politiker nach Haftbefehl-Post

Bremen/Chemnitz · Im Fall des rechtswidrig veröffentlichten Haftbefehls wegen des Totschlagsdelikts in Chemnitz ermittelt die Staatsanwaltschaft Bremen gegen den Bremer Bürgerschaftsabgeordneten Jan Timke. Er soll das Dokument auf Facebook gepostet haben, sagte Oberstaatsanwaltschaft Frank Passade gestern.

 Jan Timke,  Chef der Wählervereinigung „Bürger in Wut“.

Jan Timke, Chef der Wählervereinigung „Bürger in Wut“.

Foto: dpa/Ingo Wagner

„Wir haben ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.“ Timke, von Beruf Bundespolizist, ist Vorsitzender und Mitbegründer der rechtspopulistischen Bremer Wählervereinigung „Bürger in Wut“. Er räumte ein, den Haftbefehl auf Facebook übernommen und weitergeleitet zu haben.

Am Mittwochabend hätten die Ermittler Timkes Wohnung in Bremerhaven durchsucht, nachdem sie einen Hinweis auf die Straftat erhalten hätten, sagte Passade. Dabei seien ein Handy, ein Tablet und ein PC sichergestellt worden. Die auf den Hardware-Geräten gespeicherten Daten würden nun ausgewertet. Der Haftbefehl wurde inzwischen von Timkes Facebook-Seite gelöscht.

Timke selbst sagte, weder ihm selbst noch seinen Mitarbeitern sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen, dass ein solcher Post strafbar sei. Dies solle aber keine Entschuldigung sein: „Die Verantwortung für die Veröffentlichung übernehme natürlich ich.“ Allerdings sei der Haftbefehl zuvor bereits an vielen anderen Stellen im Internet, in sozialen Medien, Blogs und Foren sowie auch in den Medien verbreitet worden.

Den Haftbefehl sozusagen als „Quelle“ weitergegeben hat offenbar ein Dresdner Justizvollzugsbediensteter. Der Mann sei gestern auch mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert worden, teilte das sächsische Justizministerium gestern mit. Über weitere Maßnahmen gegen den Mann soll nach Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen entschieden werden. Zuvor hatte die „Bild“ berichtet, dass sich der Mann gestellt habe.

Die vorzeitige Veröffentlichung eines Haftbefehls gilt als Verletzung von Dienstgeheimnissen und ist laut Gesetz verboten. Laut Paragraf 353d des Strafgesetzbuches kann eine solche Tat mit bis zu einem Jahr Haft oder einer Geldzahlung geahndet werden.

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