Rechtsstreit um Sonntags-Verkäufe Sonderöffnungen des Fashion Outlet laut ZEF rechtmäßig

Zweibrücken · (eck) Im Rechtsstreit um die aktuellen Sonderöffnungen des Fashion Outlets in Zweibrücken an bis zu zwölf zusätzlichen Sonntagen im Jahr stellt sich der ZEF (Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken) hinter das Outlet.

 Auf unserem Foto haben sich dunkle Wolken über dem Fashion Outlet zusammengezogen. Würde die Klägerin vor dem OLG gewinnen, könnte sie die Sonderöffnungen dort zu Fall bringen. Allerdings hat sie erstinstanzlich verloren.

Auf unserem Foto haben sich dunkle Wolken über dem Fashion Outlet zusammengezogen. Würde die Klägerin vor dem OLG gewinnen, könnte sie die Sonderöffnungen dort zu Fall bringen. Allerdings hat sie erstinstanzlich verloren.

Foto: Mathias Schneck

„Der ZEF hält die aktuellen Sonntagsöffnungszeiten für rechtmäßig“, erklärt Stadtsprecher Jens John auf Bitte des Pfälzischen Merkur um eine Stellungnahme des ZEF, in den die Stadt Zweibrücken eingebunden ist (das Fashion Outlet und der benachbarte Flughafen liegen auf der Gemarkung der im ZEF zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften; neben Zweibrücken sind dies Althornbach, Mauschbach und Contwig sowie der Landkreis Südwestpfalz).

John begründet die juristische Sicht des Zweckverbands wie folgt: „Rechtsgrundlage der Sonntagsöffnungen ist die landesrechtliche Sonderregel für die Ladenöffnungszeiten, die Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 13.03.2007. Danach dürfen Geschäfte in Rheinland-Pfalz im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken ausnahmsweise an bestimmten Sonntagen der im Ferienplan festgelegten Oster-, Sommer- und Herbstferien öffnen. Die Landesverordnung ist nach wie vor rechtmäßig. Insbesondere ist die Anknüpfung an den Flughafen Zweibrücken nach wie vor gegeben – der Flugplatz Zweibrücken ist auch heute noch als Sonderlandeplatz in Betrieb; Flug- und Frachtverkehr sowie Flughafenbetrieb finden fortwährend statt.“

Weiter heißt es in der Stellungnahme Johns für den Zweckverband: „Die Landesverordnung begrenzt den räumlichen Geltungsbereich auf einzelne Straßen (...)“ Das Fashion Outlet sei „im Londoner Bogen ansässig; dieser räumliche Geltungsbereich ist ausdrücklich in der Anlage zu § 1 Satz 1, Nr. 1 Var. 8 erfasst.“

Nun muss abgewartet werden, ob das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken in der Verhandlung am 7. Juli (14 Uhr) dies so sieht wie der ZEF. Wie berichtet, will eine Einzelhändlerin aus der Region Vorderpfalz/Südpfalz, die Läden in der Pfalz und in Baden betreibt, das Privileg der Sonderöffnungszeiten für das Fashion Outlet zu Fall bringen.

In erster Instanz ist sie damit vor dem Landgericht Zweibrücken, das juristisch in ähnlicher Weise wie der hier angeführte ZEF argumentiert gescheitert; dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, weshalb sich nun das OLG in Zweibrücken damit zu befassen hat.

Das Fashion Outlet selbst möchte zum jetzigen Zeitpunkt übrigens noch keine Erklärung zu dem Rechtsstreit abgeben. Auf Anfrage erklärte Torsten Wiegelmann, der als Marketing Director für den Einkaufstempel spricht: „Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu einem laufenden Verfahren keine Stellung nehmen.“

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