Modehaus hatte gegen Outlet geklagt Zweibrücken Fashion Outlet: Klage gegen verkaufsoffene Sonntage abgewiesen
Zweibrücken · Zwar hat ein konkurrierender Einzelhändler den Prozess um die Erlaubnis für das Zweibrücken Fashion Outlet verloren, jährlich an zwölf Sonntagen mehr als andere Läden öffnen zu dürfen. Doch in seiner Urteilsbegründung deutet das Oberlandesgericht Zweifel an, ob die Landesverordnung (noch) verfassungsgemäß ist.
Auf den ersten Blick ist das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts vom Donnerstag eine klare Bestätigung dafür, dass das Zweibrücker Outlet-Center nicht wie in Rheinland-Pfalz üblich vier verkaufsoffene Sonntage jährlich haben darf – sondern zusätzlich an allen Sonntagen in den Oster-, Sommer- und Herbstferien öffnen kann.
Denn das Modehaus Jost aus Landau hatte versucht, diese „Lex Outlet“ zu kippen, indem es wegen Wettbewerbsverzerrung durch die Sonntagsöffnungen des Outlet-Shops des Herstellers „Betty Barclay“ klagte, dessen Damenmode auch Steffen Jost in seinen fünf Geschäften führt. Und diese Klage hat Jost inhaltlich nach Strich und Faden verloren: Der 4. Zivilsenat bestätigte in diesem Berufungsverfahren die Niederlage Josts vorm Landgericht 2021 (ebenfalls in Zweibrücken), legte Jost zudem sämtliche Verfahrenskosten auf – und machte wie schon in der Verhandlung Ende Juni (wir berichteten) deutlich, dass selbst ein anderes Urteil keinerlei Folgen für die Sonntagsöffnungen aller anderen Läden des Zweibrücker Outlets hätte haben können.
Auf den zweiten Blick allerdings macht die von OLG-Vizepräsident Ulf Petry vorgetragene Urteilsbegründung deutlich, dass sich das größte Fabrikverkaufszentrum Deutschlands nicht beruhigt zurücklehnen kann, was die – besonders stark besuchten – verkaufsoffenen Sonntage angeht.
In diesem konkreten Fall habe das OLG lediglich zivilrechtlich prüfen können und dürfen, ob die Öffnung des „Betty Barclay“-Shops im Outlet-Center Kläger Jost in seinen Rechten verletze. Kern der Begründung des Vorsitzende Richters, warum dies hier nicht der Fall ist: „Betty Barclay“ folge dem klaren Wortlaut der Landesverordnung von 2007, wonach die Outlet-Läden wegen der Nähe zum Flugplatz Zweibrücken in den drei Ferien auch sonntags öffnen dürfen. Wenn Bürger und Geschäftsleute Gesetze und darauf basierende Verordnungen befolgen, dürfe man sie in einem Rechtsstaat nicht dafür sanktionieren. Sonst nämlich wäre „den Geboten der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit nicht Genüge getan“.
Sogar selbst dann, wenn die Verordnung von Anfang rechtswidrig gewesen sein sollte, wäre Josts Klage erfolglos geblieben, verwies Petry auf „lange höchstrichterliche Rechtsprechung“, wonach von Verwaltungsbehörden ausdrücklich gestattetes Verhalten nicht rechtswidrig sein könne.
Zwar hatten Jost und seine Rechtsanwälte in ihrer Klage argumentiert, spätestens seit der Einstellung des Ferienflugverkehrs nach der Insolvenz des „Flughafen Zweibrücken“ im Herbst 2014 und der folgenden verkehrsrechtlichen Herabstufung zum „Sonderlandeplatz“, wo nur noch kleine Maschinen fliegen dürfen, sei die Ausnahmegenehmigung für das Outlet-Center klar rechtswidrig. Richter Petry erklärte nun in der Urteilsbegründung, die Verfassungsmäßigkeit solcher Verordnungen dürfe der OLG-Zivilsenat überhaupt nicht prüfen: „Das wäre nur möglich bei einem Gesetz des Landtags – nicht aber bei einer Regierungs-Verordnung.“

Mündliche Urteilsbegründungen in OLG-Zivilverfahrensind selten, weil wie im Outlet-Fall oft weder Vertreter von Klägern noch Beklagten erscheinen. Wegen des großen Medieninteressesses machte Vorsitzender Richter Ulf Petry (Mitte) aber eine Ausnahme – und begründetet das Urteil 18 Minuten lang.
Foto: Lutz FröhlichIn diesem Fall nimmt die vom damaligen rheinland-pfälzischen Ministerpräsidenten Kurt Beck (SPD) erlassene Landesverordnung, die dem Outlet die vielen zusätzlichen Sonntagsöffnungen erlaubt, Bezug auf das vom Landtag erlassene Ladenöffnungsgesetz von 2006.
Lediglich bei offensichtlich „völlig unerträglicher“ Verfassungswidrigkeit des Gesetzes selbst hätte das OLG theoretisch zugunsten von Jost urteilen dürfen – das sei hier aber nicht der Fall, erläuterte Petry. Der Vorsitzende Richter erwähnte aber positiv, dass die Landesregierung (wie nach der OLG-Verhandlung Ende Juni zugesagt) prüfen wolle, ob die Verordnung zugunsten des Outlets geändert oder aufgehoben werden muss. Allerdings hatte die Landesregierung damals, als sich das jetzige Urteil schon abzeichnete, auf Anfrage unserer Zeitung nicht nur eine ergebnisoffene Prüfung zugesagt – sondern auch erklärt, die Entscheidungen zur Verlängerung der S-Bahn Rhein-Neckar von Homburg bis Zweibrücken und zur Outlet-Erweiterung abwarten zu wollen (wir berichteten).
Petry erklärte wie schon Ende Juni, dass Konkurrenten wie Jost rechtlich keine Möglichkeit hätten, die Verfassungsmäßigkeit von Verordnungen wie dieser überprüfen zu lassen. Solche Normenkontrollklagen könnten aber Landtagsfraktionen erheben. Dies jedoch prüfen nur die Freien Wähler: Alle anderen Fraktionen schlossen dies nach der OLG-Verhandlung Ende Juni auf Merkur-Anfrage aus (wir berichteten).
Im Urteil selbst eröffnete das OLG Kläger Jost wie Ende Juni angekündigt einen Hoffnungsschimmer – in dem es Revision beim Bundesgerichtshof zuließ. Die geschehe wegen der „grundsätzlichen Bedeutung“ dieses Falls, erläuterte Petry. Jost hatte schon vor dem Urteil im Pfälzischen Merkur angekündigt, zum BGH gehen zu wollen. Jost wird bei seiner Klage vom „BTE Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels“ unterstützt, dessen Präsident er ist.
Und in dem Urteilsbegründungs-Satz, die Outletladen-Sonntagsöffnungen stellten aus den oben aufgeführten formaljuristischen Gründen „gegenwärtig keinen unlauteren Wettbewerb dar“, betonte Petry stark das Wort „gegenwärtig“. Und ergänzte, das OLG könne später einmal zu einem anderen Urteil kommen, sollte der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof die Landesverordnung für rechtswidrig halten. „Aber entscheidend ist: Derzeit können Öffnungen wettbewerbsrechtlich nicht verboten werden.“
Nächster verkaufsoffener Sonntag im Zweibrücken Fashion Outlet ist bereits diese Woche am 7. August, 13 bis 18 Uhr (Restaurants öffnen schon ab 12 Uhr), dazu gibt es Musik mit der Band Band „Ultimate Music Live“.