Zweibrücker Rathaus erklärt: Rechtlich nicht möglich Wunsch der CDU nach Glasverbot: Stadt sagt Nein

Zweibrücken · Der Wunsch der CDU-Ratsfraktion nach einem kompletten Glasverbot für den gesamten Zweibrücker Innenstadt-Bereich, täglich von 22 bis sechs Uhr, ist von der Verwaltung als rechtlich nicht durchsetzbar abgelehnt worden.

 Die CDU-Ratsfraktion wollte von 22 bis sechs Uhr ein Mitnahmeverbot unter anderem von Glasflaschen für die gesamte Zweibrücker Innenstadt. Aber das Rechtsamt sieht dafür keine Handhabe (Symbolfoto).

Die CDU-Ratsfraktion wollte von 22 bis sechs Uhr ein Mitnahmeverbot unter anderem von Glasflaschen für die gesamte Zweibrücker Innenstadt. Aber das Rechtsamt sieht dafür keine Handhabe (Symbolfoto).

Foto: picture-alliance/ dpa/Rolf Haid

In der jüngsten Sitzung des Stadtrates am Mittwochabend in der Aula des Hofenfels-Gymnasiums ging Annegret Bucher, Leiterin des Rechtsamts, auf den Antrag der CDU ein.

Die CDU hatte ihren Wunsch (wir berichteten) damit begründet, dass es immer wieder zu Vandalismusschäden in der Innenstadt komme, auch habe es bereits wiederholt Schlägereien, etwa um den ZOB (Zentraler Omnibusbahnhof) herum gegeben.

Das Thema Alkohol und Glas liege folglich auf der Hand, die Verwaltung müsse handeln und das Mitführen von Glas-, Keramik- und Porzellanbehältern (wie Flaschen, Gläser, Tassen oder Krüge) zwischen 22 und sechs Uhr in der gesamten Innenstadt verbieten, mit Ausnahme der Bereiche, in denen es gaststättenrechtliche Erlaubnisse gebe.

Bucher sagte, das Rechtsamt habe das Ansinnen intensiv geprüft. Tangiert sei hier das Thema „Gefahrenabwehr“, ihre Behörde habe recherchiert, wie Verwaltungsgerichte in der Vergangenheit diesbezüglich geurteilt hätten.

„Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts“, erklärte die Juristin. Es sei zu prüfen gewesen, ob es „hinreichende Anhaltspunkte“ gebe, dass das Mitführen der genannten Trinkbehältnisse „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Schäden führt“.

Es zeige sich in der Rechtsprechung, dass in den allermeisten Fällen „das Mitführen von Glasflaschen für sich genommen (...) eine Alltagshandlung“ sei, zitierte Bucher aus einem Urteil, „die insoweit nicht mit Gefährdungen der Allgemeinheit einhergeht“.

Es habe nur in einem Fall ein gegenteiliges Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen mit Blick auf den Kölner Straßenkarneval gegeben; dieser sei aber sicher ein ganz eigener Fall. Kurzum: Das Glasverbot sei von der Verwaltung nicht durchsetzbar, weil nicht haltbar.

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