Streit um Altenheime-Regelung in Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz Komplettes Verbot oder ein Besucher für eine Stunde täglich?

Zweibrücken/Pirmasens/Südwestpfalz · Zweibrücken und Pirmasens widersetzen sich milderer Landes-Verordnung, denn Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen könne Leben retten.

 Das Zweibrücker Diakonissen-Altenheim „Johann-Hinrich-Wichern-Haus“ macht schon am Eingang zum Schutz seiner Senioren vor dem Coronavirus klar: „Besuche sind nur noch möglich, wenn sie unmittelbar lebenserhaltende Notwendigkeit haben.“ Und man muss vorher anrufen. Die aktuelle Landes-Verfügung würde jedem Besucher täglich eine Stunde Besuch erlauben. Wie Wichernhaus-Leiter Raphaël Baumann mitteilt, gilt das Betretungsverbot im Wichernhaus schon seit 12. März – und mit dieser Maßnahme habe man es geschafft, dass es bislang keinen einzigen Coronafall im Haus gibt.

Das Zweibrücker Diakonissen-Altenheim „Johann-Hinrich-Wichern-Haus“ macht schon am Eingang zum Schutz seiner Senioren vor dem Coronavirus klar: „Besuche sind nur noch möglich, wenn sie unmittelbar lebenserhaltende Notwendigkeit haben.“ Und man muss vorher anrufen. Die aktuelle Landes-Verfügung würde jedem Besucher täglich eine Stunde Besuch erlauben. Wie Wichernhaus-Leiter Raphaël Baumann mitteilt, gilt das Betretungsverbot im Wichernhaus schon seit 12. März – und mit dieser Maßnahme habe man es geschafft, dass es bislang keinen einzigen Coronafall im Haus gibt.

Foto: Nadine Lang

Wie streng müssen die Corona-Schutzmaßnahmen für Senioreneinrichtungen sein? Über diese Frage gibt es unterschiedliche Ansichten – zwischen der Landesregierung auf der einen Seite und den Städten Zweibrücken und Pirmasens sowie dem Landkreis Südwestpfalz sowie auf der anderen Seite. Während Rheinland-Pfalz einen Besucher pro Heimbewohner zulassen möchte, wollen die beiden Städte und der Kreis überhaupt keinen Besuch mehr erlauben, wie sie in einer gemeinsamen Pressemitteilung betonen.

Seinen Anfang genommen hatte der Streit darüber, wie weit die Einschränkungen für Altenheime und Seniorenresidenzen gehen müssen, als der Landkreis und die beiden Städte am 20./21. März Allgemeinverfügungen erlassen haben, in denen das komplette Besuchsverbot enthalten war – ausgenommen einzelne Härtefälle und Besuche für pflegerische und medizinische Zwecke sowie von den Heimen genehmigt Ausnahmen, „wenn ein besonderes berechtigtes Interesse vorliegt“. Kaum aber waren diese Regelungen in Kraft, hat die Landesregierung am 23. März eine Rechtsverfügung für das gesamte Bundesland erlassen, die den Besuch eines Angehörigen pro Heimbewohner für eine Stunde am Tag erlaubt (Dritte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz).

Nun steht eine landesweite Rechtsverfügung über den Allgemeinverfügungen von Städten und Landkreisen, weshalb diese zurückzunehmen waren. So geschehen im Landkreis, sodass dort momentan ein Besucher erlaubt ist.

Doch Zweibrücken und Pirmasens widersetzen sich der Landesregierung: Die beiden Städte haben ihre Allgemeinverfügungen in diesem Punkt NICHT zurückgenommen – sie sind nach wie vor der Ansicht, dass ein Betretungsverbot von Alten- und Pflegeheimen erforderlich ist. Denn in diesen Einrichtungen leben genau diejenigen Menschen, für die eine Infektion mit dem Corona-Virus eine besonders große Gefahr bedeutet.

„Wir sehen uns aus der Verantwortung und Fürsorge heraus verpflichtet, die gravierenden Maßnahmen zum Schutz der kranken, alten und pflegebedürftigen Mitmenschen bis auf Weiteres aufrechtzuerhalten“, betont der Pirmasenser Oberbürgermeister Markus Zwick (CDU). Zu groß sei das Risiko, dass Angehörige und Besucher das Coronavirus einschleppen. Und obwohl der Landkreis seine Allgemeinverfügung zurückgenommen hat, teilt Landrätin Susanne Ganster (CDU) inhaltlich die Ansicht Zwicks: „Die Altersstruktur unserer Bevölkerung in der Südwestpfalz ist im Verhältnis zu anderen Regionen in Rheinland-Pfalz deutlich höher.“ Sie warnt daher ausdrücklich vor einer Überlastung der medizinischen Kapazitäten: „Bei einem möglichen Infektionsgeschehen innerhalb einer oder mehrerer Einrichtungen wäre die zur Verfügung stehende Zahl an Intensivbetten in den drei Krankenhäusern schnell erschöpft.“

Der Zweibrücker Oberbürgermeister Marold Wosnitza (SPD) erinnert an die Situation in anderen Regionen Deutschlands: „Die aktuellen Fälle in Bayern, Niedersachsen und Thüringen zeigen eindeutig, dass eine Infektion meist nicht auf eine Person beschränkt bleibt, sondern schnell zu einer um sich greifenden Ansteckungskette führt.“ Ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen können Leben retten, sind die drei Kommunalpolitiker überzeugt.

Gestützt wird die Meinung der Landrätin und der Oberbürgermeister durch das für die gemeinsame Region zuständige Gesundheitsamt, das bei der Kreisverwaltung angesiedelt ist. In einer vom Land geforderten Stellungnahme der Gesundheitsbehörde in der Auseinandersetzung hält der leitende Medizinaldirektor Dr. Heinz Ulrich Koch ein vollständiges Betretungsverbot von Pflegeeinrichtungen und Altenheimen auch aufgrund der Grenznähe der vom Virus besonders betroffenen französischen Region Grand Est für erforderlich. Eine Besuchseinschränkung, wie es die Rechtsverordnung des Landes aktuell erlaubt, ist für ihn nicht ausreichend.

In der Praxis sehen im Landkreis die Angehörigen fast ausnahmslos von Besuchen in Senioreneinrichtungen ab, berichtete am Sonntag die Landrätin. Sie wisse aber, dass es in Pirmasens schon zu heftigen Diskussionen und Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen und dem Personal von Alten- und Pflegeheimen über die Besuchsfrage gekommen ist. Aus diesem Grund erwarte sie eine schnelle Klärung dieser Frage vom Land – am besten im Sinn von Landkreis und den Städten.

Bis dahin allerdings gebe es in Pirmasens und Zweibrücken eine skurrile Situation, denn die Landesverordnung und die Verordnungen der beiden Städte existieren nebeneinander. Und welche gilt denn nun? „Das wäre, wenn es hart auf hart kommt, eine juristische Streitfrage“, meint Susanne Ganster und hofft, dass es soweit nicht kommen wird.

Wörtlich heißt es in der Verordnung des Landes: „Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, die nach dem 13. März 2020 zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen worden sind, werden durch diese Verordnung ersetzt und sind zurückzunehmen. Nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind Allgemeinverfügungen der Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten der Stadtverwaltungen als Kreisordnungsbehörden, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zu erlassen.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort