Widerspruch gegen Tankstellen-Verfügung eingegangen

Zweibrücken. Tankstellen dürfen in Zweibrücken nachts zwischen 22 und sechs Uhr Alkohol nur in geringen Mengen an Reisende verkaufen. Gegen diese Verfügung des Ordnungsamtes, die sich auf das Ladenschlussgesetz stützt, wurde Widerspruch eingereicht, bestätigte der Leiter des Rechtamts, Fritz Schmidt, auf Nachfrage des Merkur

Zweibrücken. Tankstellen dürfen in Zweibrücken nachts zwischen 22 und sechs Uhr Alkohol nur in geringen Mengen an Reisende verkaufen. Gegen diese Verfügung des Ordnungsamtes, die sich auf das Ladenschlussgesetz stützt, wurde Widerspruch eingereicht, bestätigte der Leiter des Rechtamts, Fritz Schmidt, auf Nachfrage des Merkur. Die Betreiberin der Tankstelle am Rosengarten, Marion Schmidt, die nach dem Erlass der Verfügung vor zwei Wochen ihren Unmut äußerte, wollte gestern zu dem Thema nichts sagen. Ein Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten vom Rechtsausschuss entschieden werden. Ansonsten kann der Widerspruchsführer Klage beim Verwaltungsgericht einlegen. Im Regelfall hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Verwaltung den Sofortvollzug anordnet. "Im Fall der Tankstelle ist das geschehen", erläuterte der Zweibrücker Rechtsamtsleiter. Nach Auskunft des Leiters des Ordnungsamtes, Willi Holderbaum, wird mit der vor zwei Wochen erlassenen Verfügung die Zulässigkeit von Reisebedarf reglementiert. Eine vergleichbare Verfügung der Stadt Frankenthal hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz im März als rechtmäßig anerkannt. sf

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