Wegen Wahlwerbung mit Feuerwehr-Motiven Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag von Björn Bernhard ab

Neustadt/Zweibrücken-Land · Der CDU-Verbandsbürgermeisterkandidat hat (entgegen seiner letzten öffentlichen Ankündigung) doch schon vor der Wahl diesen Sonntag gegen die Anordnung des Wahlleiters von Zweibrücken-Land geklagt, der Bernhards Wahlwerbung mit Feuerwehr-Ausrüstung verboten hatte.

 Das umstrittene Wahlkampf-Plakat von Björn Bernhard (archiviertes Foto von Facebook-Seite der CDU Zweibrücken-Land). Am Dienstag (15.10.) hatte er alle Plakate bereits abgehängt, alle Fotos von Facebook gelöscht und das Foto aus den 250 noch nicht verteilten Info-Flyern herausgeschnitten.

Das umstrittene Wahlkampf-Plakat von Björn Bernhard (archiviertes Foto von Facebook-Seite der CDU Zweibrücken-Land). Am Dienstag (15.10.) hatte er alle Plakate bereits abgehängt, alle Fotos von Facebook gelöscht und das Foto aus den 250 noch nicht verteilten Info-Flyern herausgeschnitten.

Foto: Screenshots Facebook

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat diesen Freitag einen am Donnerstag (17.10.) eingegangenen Eilantrag von CDU-Kandidat Björn Bernhard zum Verbandsbürgermeister-Wahlkampf in Zweibrücken-Land abgelehnt.

„Mit diesem Eilantrag wandte sich der Antragsteller gegen eine im wahlvorbereitenden Verfahren erlassene Anordnung. Mit dieser behördlichen Anordnung wurde ihm untersagt, von einem Foto zu Wahlwerbezwecken Gebrauch zu machen, das ihn in der Einsatzuniform der Freiwilligen Feuerwehr zusammen mit anderen Feuerwehrleuten und einem Feuerwehrauto zeigt“, schreibt das Verwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung.

Weiter heißt es darin „Zur Begründung der Ablehnung des Eilantrages wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf hin, dass nach wahlrechtlichen Grundsätzen eine rechtliche Überprüfung der Anordnung nicht in einem Eilrechtsschutzverfahren vor der Wahl, sondern nur nach der Wahl erfolgen könne. Besondere Gründe für eine Ausnahme von diesem rechtlichen Grundsatz lägen hier nicht vor, auch mit Blick auf die nur noch kurze Zeitspanne bis zum Wahltag am 20. Oktober 2019.“

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts könne Beschwerde beim OVG Rheinland-Pfalz (Oberverwaltungsgericht) erhoben werden.

Bernhard erfuhr am Freitagmittag durch einen Merkur-Anruf von der Ablehnung seines Antrags. Nach einer Beratung mit seinem Rechtsanwalt erklärt er am Abend, auf eine Beschwerde beim OVG verzichtet zu haben: „Wir waren beide der Meinung, dass das am Freitagnachmittag nichts mehr bringt. Wir werden uns nächsten Dienstag treffen und überlegen, wie wir weitermachen.“

Noch am 15.Oktober hatte Bernhard auf Merkur-Anfrage erklärt, er werde zwar Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt einreichen – aber keinen Eilantrag vor dem Wahlsonntag. Dass er dann doch einen Eilantrag einreichte, hat Bernhard nicht öffentlich gemacht. Warum änderte er seine Meinung? Bernhard: „Mein Anwalt hat mir die Empfehlung gegeben, auch mit Blick auf eventuell drohende Wahlanfechtungen.“ Bernhard betonte: „Es war aber immer klar: Auch, wenn ich den Eilantrag gewinnen sollte, hätte ich die Plakate nicht wieder aufgehängt.“ Und aus den Flyern habe er die Fotos ja schon herausgeschnitten (wir berichteten).

Warum hält das Verwaltungsgericht es für ausreichend, erst n a c h der Wahl zu entscheiden, ob die Anordnung des Wahlleiters an Bernhard rechtmäßig war, die Feuerwehr-Motive zu untersagen? Wahlwerbung kann ja durchaus Einfluss auf Wahlergebnisse haben (sonst würde sie ja nicht gemacht)? Auf diese Frage antwortete Gerichts-Pressesprecherin Sabine Jahn-Riehl in einem Telefonat mit dem Merkur, das Gericht verweise in seinem Beschluss auf eindeutige andere Urteile zu ähnlichen Fällen. Demnach sei nur „in krassen Ausnahmesituationen“, so Jahn-Riehl, eine Eilentscheidung v o r einer Wahl möglich. In diesem Fall sehe das VG Neustadt „eine solche Ausnahme nicht gegeben, auch weil es nur noch zwei Tage bis zur Wahl sind“. Zuvor habe der Kandidat das Werbematerial ja schon deutlich länger eingesetzt gehabt. Bei seiner Abwägung habe das Gericht auch befunden, dass die Entfernens-Anordnung nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen sei.

Über die Frage der Rechtmäßigkeit der Entfernens-Anordnung habe das VG Neustadt „aber noch nicht abschließend entschieden“, betonte Jahn-Riehl. Dies werde im (noch nicht terminierten) Hauptsacheverfahren geprüft, welches der Bürgermeister-Kandidat am 15. Oktober (Eingangsdatum) beantragt habe.

 Björn Bernhard (CDU) und Jürgen Gundacker (SPD, von links) sind diesen Sonntag die beiden Kandidaten bei der Verbandsgemeinde-Bürgermeisterwahl.

Björn Bernhard (CDU) und Jürgen Gundacker (SPD, von links) sind diesen Sonntag die beiden Kandidaten bei der Verbandsgemeinde-Bürgermeisterwahl.

Foto: privat (Bernhard)/Vitali Schulz (Gundacker), Bilder zusammengefügt durch Typoserv/privat/Vitali Schulz

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18. Oktober 2019 – 3 L 1134/19.NW

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