Verwaltung entfernt jährlich etwa 40 bis 45 Anlagen im Außenbereich

Zweibrücken · Mehr als 40 illegal errichtete Außenanlagen mussten im vergangenen Jahr im Landkreis Südwestpfalz entfernt werden. Laut Kreisverwaltung ist ein Holzlager für private Nutzer bis zu 300 Quadratmetern baurechtlich aber frei.

Sie sind keine Seltenheit in der Region: Hütten, Holzlager und Pferdekoppeln im Außenbereich. Laut Kreisverwaltung mussten in den vergangenen Jahren jährlich etwa 40 bis 45 Anlagen entfernt werden.

Von einem Problem spricht die Verwaltung in diesem Zusammenhang nicht, zumal auch im Sinne der betroffenen Bürger ein Ermessensspielraum genutzt werden kann. Vergehen würden teilweise per Anzeige oder durch den Außendienst vor Ort festgestellt. Standorte im Landkreis Südwestpfalz, an denen besonders häufig illegale Außenanlagen errichtet werden, gibt es laut Verwaltung nicht. Es gibt klare Regeln, nach dem Baurecht und dem Naturschutzgesetz, was erlaubt ist und was nicht. Eine Baugenehmigung braucht man für Gebäude erst ab zehn Kubikmeter, sofern sie keine Aufenthaltsräume, keine Feuerstätte und Toiletten haben. Andernfalls sind die Bauten immer genehmigungspflichtig - auch unter zehn Kubikmetern. Und auch die Untere Naturschutzbehörde hat ein Wörtchen mitzureden. Denn es ist in jedem Fall, selbst wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, auch im Falle eines privaten Holzlagerplatzes, grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz notwendig. "Dies ist unabhängig davon, ob die Anlage in einem Landschafts-, Vogel- oder Naturschutzgebiet liegt", sagt Pressesprecherin Ulla Eder. Denn es sei jedes Mal ein Eingriff in die Natur. Laut Kreisverwaltung ist ein Holzlager für private Nutzer bis zu 300 Quadratmetern baurechtlich frei - für Naturschutzgebiete können darüber hinaus aber separate, strengere Regelungen greifen. Bebauungspläne gibt es für den Außenbereich hingegen nicht - gebe es einen, handele es sich nicht mehr um einen Außenbereich. Grundsätzlich nicht zulässig sind: Hütten, Holzlager mit Überdachung und Pferdekoppeln mit Unterständen. Ausnahmen gibt es zwar, zunächst steht aber eine Prüfung an - eine solche finde beispielsweise auch statt, wenn eine Schutzhütte für Wanderer gebaut wird.

Ulla Eder weist auch darauf hin, dass bei den Koppeln zwischen einer reinen Umzäunung und einem Unterstand für Tiere - dieser braucht eine Genehmigung - unterschieden werden muss. "Für reine Hobbytierhalter kann diese grundsätzlich nicht erteilt werden."

Apropos Hobbytierhalter: Sie dürfen auch keine Zäune aufstellen, da sich das mit dem Naturschutz beißt. Bei Landwirten ist das anders, hier kommt es auf die Tierart an, welcher Weidezaun gewählt wird.

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