Ex-Evangelisches Krankenhaus Zweibrücken Vergleich nach Klage gegen LVIM

Zweibrücken · Richter äußerte zuvor Zweifel an Kündigung von Vertrag mit Radiologie-Praxis.

Die Schließung des Evangelischen Krankenhauses (EvK) Ende September 2016 durch den LVIM (Landesverein für Innere Mission in der Pfalz) hat am Freitag erneut die Justiz beschäftigt. Vor dem Landgericht Zweibrücken ging es um die „Radiologische Praxis am Himmelsberg“ von Dr. Franz Walter. Die besteht zwar weiterhin in den Räumen des Ex-EvK – doch das Krankenhaus-Aus ist der Praxis teuer zu stehen gekommen. Denn der LVIM hatte die radiologischen Aufgaben des EvK per Kooperationsvertrag 2006 rund um die Uhr in diese Praxis outgesourct.

Aus diesem Jahr datiert ein Kooperationsvertrag, welcher inzwischen mit zwei Anpassungsverträgen modifiziert wurde. Aus diesem Vertrag erhob der Finanzier der Praxis, die „Gesellschaft für medizinische Beratung“, nun vor Gericht finanzielle Forderungen, vertreten durch die Saarbrücker Rechtsanwaltskanzlei Comtesse & Comtesse (wir berichteten zuletzt im Mai). Den LVIM vertrat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Debong und Kollegen aus Karlsruhe.

Die Anwälte beider Seiten einigten sich in einer Sitzungsunterbrechung auf einen Vergleich, der aber noch widerrufen werden kann. Über die Höhe des Vergleichs wurde von den beiden Parteien Stillschweigen vereinbart. Der Sitzungsverlauf lässt eine Vergleichssumme vermutlich zwischen 800 000 und 1,5 Millionen Euro erwarten, die der LVIM zahlen muss.

Während der Sitzung hatte der Vorsitzende Richter Peter Ehrmantraut in einer fast 90-minütigen Erörterung versucht, den Parteien klar zu machen, dass eine Einigung ohne abschließendes Urteil für beiden Seiten sinnvoll ist. Aus der eigenen Rechtsauffassung, welche er sich dieser nach den bisherigen Sachvorträgen der beiden Parteien ohne eine Beweiserhebung machen konnte, machte Ehrmantraut dabei kein Hehl. Er bezeichnete den Fall als „sehr komplex“ und deutete an, dass bis zu einem abschließenden Urteilsspruch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) viele Jahre verstreichen könnten. Ehrmantraut: „Wir könnten Rechtsgeschichte schreiben“. Beiden Parteien müsste deshalb an einem Vergleich gelegen sein. Zum einen, weil in bestimmten Punkten nur nuancenhafte Unterschiede bestünden. Zum anderen neigte der Richter unter Verweis auf andere BGH-Entscheidungen, die auch für diesen Rechtsstreit  Berücksichtigung zu finden hätten, nicht zur Auffassung des beklagten LVIM, dass er den geschlossenen Kooperationsvertrag außerordentlich kündigen konnte. Gründe, wie, wie sie nach der BGH-Entscheidung erforderlich wären, sah Richter Peter Ehrmantraut jedenfalls nicht. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Vertragsdauer bis zum Jahr 2022 Gültigkeit hat und das bei etwaigen Vergleichsgesprächen zu beachten sei.

Aus den Wortbeiträgen der streitenden Parteien in der Verhandlung ist davon auszugehen, dass laut Kooperationsvertrag für die Radiologische Praxis von einer jährlichen Einnahme von 500 000 Euro ausgehen konnte. Nach Merkur-Informationen war der Vertrag erst 2014 um acht Jahre verlängert worden, obwohl der LVIM die schlechten Evk-Aussichten kannte.

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