Truppacher Höhe Möbelhaus-Investor legt Berufung ein

Zweibrücken/Solingen · Der zivilrechtliche Streit zwischen dem Zweckverband Entwicklungsgebiet Flugplatz Zweibrücken und dem Solinger Projektentwickler André Kleinpoppen geht weiter – mittlerweile vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht.

Das vom Zef gestoppte Möbelhaus auf der Internetseite von Kleinpoppen-Projekte.

Das vom Zef gestoppte Möbelhaus auf der Internetseite von Kleinpoppen-Projekte.

Foto: Screenshot kleinpoppen-projekte.de

Nein, André Kleinpoppen gibt nicht einfach klein bei. Der Solinger Projektentwickler, der auf der Truppacher Höhe ein Möbelhaus errichten möchte, will das jüngste Urteil des Landgerichts Zweibrücken nicht akzeptieren und hat beim Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken Berufung eingelegt. Das hat an diesem Montag die Pressesprecherin der Justizbehörde, Tanja Rippberger, auf Anfrage unserer Zeitung bestätigt. Demnach sei für die Berufung der Sechste Zivilsenat des OLG zuständig.

Rückblende: Die Erste Zivilkammer hatte am 7. Oktober zugunsten des gegen Kleinpoppen klagenden Zweckverbands Entwicklungsgebiet Flugplatz (Zef) Zweibrücken entschieden und ihn „zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch verurteilt (wir berichteten). Womit die Vereinbarung mit dem Zef aus dem Jahr 2016 null und nichtig gewesen wäre, die Kleinpoppen einen Anspruch auf den Kauf des etwa 60 000 Quadratmeter großen, verkehrsgünstig an der Autobahn A8 gegenüber dem Fashion Outlet gelegenen Grundstücks auf der Truppacher Höhe zusichert, sollte der Möbelhausbau irgendwann einmal genehmigt werden. Eine Art Vorkaufsrecht.

Allerdings hatte die Zivilkammer im Oktober die Erfolgsaussichten für die Genehmigung des Möbelhausbaus mit 39 500 Quadratmetern Verkaufsfläche durch die beteiligten Entscheidungsträger in der Urteilsbegründung als eher gering eingeschätzt, weshalb die vor fast drei Jahren getroffene Entscheidung des Zef, das Möbelhaus-Projekt besser nicht mehr weiter verfolgen zu wollen, „nachvollziehbar und nicht zu beanstanden“ sei. Dennoch konnte der Zef, dem das Areal auf Contwiger Gebiet gehört, bislang nicht anderweitig über die Fläche verfügen, weil der Projektentwickler weiter auf die Vereinbarung mit dem Zef und die „Auflassungsvormerkung“ im Grundbuch pocht. Bis heute.

So heißt es nun, abwarten, was bei dem Berufungsverfahren vor dem Sechsten Zivilsenat des OLG herauskommt. Laut Pressesprecherin Rippberger wird der Senat entscheiden, ob die Berufung Erfolg haben könnte und ob sie begründet ist, „das heißt, ob die Formalien der Einlegung gewahrt sind und ob das erstinstanzliche Urteil in der Sache überhaupt so ergehen durfte“. Ein Termin für das Berufungsverfahren steht noch nicht fest. Auch sei es möglich, dass der Zivilsenat schriftlich entscheidet und deshalb gar nicht mündlich verhandelt werden braucht. Diese Entscheidung könnte zuungunsten Kleinpoppens ausfallen, wenn der Senat zu dem Schluss kommen sollte, dass der Projektentwickler „in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat“.

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