Trotz Urteil: City-Outlet darf weiter an seinen Obergeschossen werben

Zweibrücken. Die Stadt Zweibrücken hat eine Satzung entworfen, nach der Werbeanlagen in der Zweibrücker Innenstadt nur noch unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig ist

Zweibrücken. Die Stadt Zweibrücken hat eine Satzung entworfen, nach der Werbeanlagen in der Zweibrücker Innenstadt nur noch unterhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig ist. In der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Neustadt gegen die Beschwerde eines Geschäfts in der Fußgängerzone war sogar davon die Rede, die Stadt habe vor, vorhandene Werbeanlagen zu entfernen (wir berichteten). "Das betrifft ja viele Läden", hat Merkur-Leser Björn Baser festgestellt und fragt verwundert: "Muss jetzt zum Beispiel auch das City-Outlet seine Werbung von den Obergeschossen entfernen?" Natürlich nicht, erklärt Stadtplaner Harald Ehrmann. Genehmigte Außenanlagen genössen Bestandsschutz. "Wenn etwas nicht genehmigt ist, werden wir das im Zuge der Satzung überprüfen." Diese sei aber "noch nicht verabschiedet und noch ein bisschen in der Diskussion". Aber auch könne man "für städtebaulich bedeutende Projekte in begründeten Fällen Ausnahmegenehmigungen erteilen".Überhaupt wäre es falsch, wenn durch das Urteil der Eindruck entstünde, dieses Thema sorge für viel Konflikte. Im Gegenteil - schon mit vielen Geschäftsleuten habe man einvernehmlich attraktivere Lösungen zur Fassaden-Gestaltung gefunden, freut sich Ehrmann - ob ein Neuanstrich nach dem Zweibrücker Farbkonzept oder die Ordnung von Werbeanlagen. "Wenn die Häuserfronten übersichtlich gestaltet sind, kommt auch jedes Geschäft besser zur Geltung", argumentiert Ehrmann ähnlich wie der Werbegemeinschafts-Vorsitzende Mario Facco, der das Urteil begrüßt hatte. Ehrmann weiter: "Aus städtebaulicher Sicht ist es angenehm, dass nicht Werbeanlagen im Vordergrund stehen, sondern die Schaufenster mit ihrer Dekoration." Man wolle aber "nicht so weit gehen wie das DOZ, dass sogar die Länge und Breite der Firmenschilder vorgibt". lf

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