Mit Fleischermesser Nachbar durch Stich ins Herz getötet Bluttat in Marienstraße in Zweibrücken: Gericht verwirft Revision
Zweibrücken · Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Verteidigung verworfen. Es bleibt also für den Zweibrücker Messerstecher bei den sechs Jahren Haft wegen Totschlags.
Der Fall der blutigen Messerattacke in der Zweibrücker Marienstraße, bei der ein 40-jähriger Nachbar zu Tode kam, kann juristisch zu den Akten gelegt werden. Kurz vor Weihnachten hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revision gegen das Urteil der Ersten Großen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken verworfen. Das teilte am Mittwoch der Zweibrücker Rechtsanwalt Max Kampschulte auf Nachfrage unserer Zeitung mit.
Kampschulte hatte den damals 35-jährigen Metzger in dem mehrtägigen Prozess verteidigt, der von der Strafkammer am 23. Februar wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu sechs Jahren Gefängnis verurteiltet worden war.
Der Bundesgerichtshof habe in einem „Dreizeiler“, der am 23. Dezember in seiner Kanzlei eingegangen sei, nur ganz knapp mitgeteilt, dass in dem damaligen Verfahren „keine Rechtsfehler erkennbar“ seien, bedauerte Rechtsanwalt Kampschulte. Er habe sich in einem so schwerwiegenden Fall einige erläuternde Worte erhofft.
Mit der Verwerfung der Revision durch den BGH ist das Landgerichts-Urteil rechtskräftig. Zuvor hatte bereits der Nebenkläger, der die Ehefrau des Getöteten vertreten und acht Jahre Haft beantragt hatte, seine Revision gegen das Urteil zurückgezogen. Und so muss der Zweibrücker, der mittlerweile fast eineinhalb Jahre in Untersuchungshaft sitzt, weiterhin für lange Zeit im Gefängnis bleiben.
Der Verteidiger hatte seinerzeit am Ende des vielbeachteten Prozesses dafür plädiert, dass sein Mandant in Notwehr gehandelt habe und daher freizusprechen, allenfalls – bei einer Verurteilung wegen Totschlags in einem minder schweren Fall – „ersatzweise“ eine zweijährige Freiheitsstrafe zu verhängen sei, die zur Bewährung ausgesetzt werden sollte (wir berichteten).
Jedoch hatte die Vorsitzende Richterin Susanne Thomas in der Urteilsbegründung eine Notwehr-Situation ausgeschlossen, worin Rechtsanwalt Kampschulte einen von mehreren möglichen Revisionsgründen sah. Zudem monierte der Verteidiger damals, dass die Strafkammer die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraphen 33 des Strafgesetzbuches nicht erkannt habe. Demnach dürfe ein Täter, der „die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken“ überschreitet, nicht bestraft werden. Vergebens. Denn dieser Argumentation hat sich der BGH nun offenbar nicht angeschlossen.
Rückblende: Der 35-jährige Metzger hatte am späten Abend des 16. August 2020 in seiner kleinen Parterre-Wohnung in der Zweibrücker Marienstraße einen 40-jährigen Nachbarn erstochen. Der zweifache Familienvater war durch die eingetretene Wohnungstür zu ihm hereingestürmt, um den Ruhestörer, der zuvor lautstark und weithin hörbar mit seiner Mutter gestritten hatte, zur Räson zu bringen. Der Nachbar war dabei von dem 35-Jährigen mit einem Stich ins Herz so schwer verletzt worden, dass er wenige Minuten später vor dem Mehrfamilienhaus verblutete. Die Tatwaffe: ein langes Fleischermesser.
Der Fall hatte auch deshalb für großes Aufsehen gesorgt, weil der Messerstecher jahrelang in der rechtsextremistischen Kameradschaft „Nationaler Widerstand Zweibrücken“ aktiv gewesen war – ein Umstand, der im Prozess allerdings so gut wie keine Rolle gespielt hatte. Zudem war das Opfer ein in Zweibrücken und Contwig sehr beliebter Musiker und DRK-Helfer.