Strenge Regeln für die Parteienwerbung

Zweibrücken. Laternenmasten, Bäume, Privathäuser - manch einer ist genervt, wenn ihn die Wahlkampfplakate der Parteien dieser Tage beim Stadtrundgang verfolgen. Seit dem 25. April darf die Politik wieder massiv für sich werben, zunächst im Zeichen der Kommunal- und Europawahl am 7. Juni. In Zweibrücken findet man nur auf dem Schlossplatz, Herzogplatz und Hallplatz Oasen der Plakatfreiheit

Zweibrücken. Laternenmasten, Bäume, Privathäuser - manch einer ist genervt, wenn ihn die Wahlkampfplakate der Parteien dieser Tage beim Stadtrundgang verfolgen. Seit dem 25. April darf die Politik wieder massiv für sich werben, zunächst im Zeichen der Kommunal- und Europawahl am 7. Juni. In Zweibrücken findet man nur auf dem Schlossplatz, Herzogplatz und Hallplatz Oasen der Plakatfreiheit. Diese Plätze dürfen auch im Wahlkampf nicht verklebt werden, erklärt Helmut Schneppat vom Ordnungsamt. Auch die Haltesteige des Zentralen Omnibusbahnhofs in der Hauptstraße, der Haltesteig vor dem Bahnhof in der Poststraße und vor der Christuskirche Ernstweiler sind für Wahlwerbung tabu. Das Stadtbild darf nicht verschandelt werden, schreiben die Bestimmungen im Landesstraßengesetz und die kommunale Satzung über Sondernutzung von öffentlichen Straßen in Zweibrücken vor.Grundsätzlich muss laut Schneppat jede Partei, die Wahlkampfplakate aufhängen will, das Ordnungsamt anschreiben. Das kann Genehmigungen für Zweibrücken-Stadt und die eingemeindeten Vororte ausstellen. Dabei könne etwa die Zahl der Plakate eingeschränkt werden. In der Fußgängerzone dürfe eine Partei in der Regel nur an fünf Stellen Plakate anbringen. Nur knapp ein Dutzend Plätze gibt es in Zweibrücken für Groß-Plakate mit 2,90 mal 3,70 Metern Fläche, so genannte "Wesselmänner". Entsprechende Stellen sind oft ganzjährig von Werbefirmen gemietet und unterliegen in der Regel einer Baugenehmigung. Nur während der Sechs-Wochen-Frist wird darauf für Parteien geworben, sonst für Baumärkte, Autos oder Fast Food. Ganz verboten sind Plakate oder Werbewände inner- und außerhalb der Verkehrskreisel, an Brückengeländern und außerorts. Außerdem ist es laut Schneppat strikt verboten, Wahlwerbung an Verkehrsschildern anzubringen. Der Fachmann erklärt die Gefahr: "Man würde bei Rot über die Ampel fahren, weil man sich auf ein Plakat konzentriert. Genau das soll vermieden werden." Darüber, dass sich alle daran halten, wachen innerorts Polizei und Ordnungsamt, außerorts die Straßenmeisterei. Ärger droht Parteihelfern, wenn sie beim Plakatieren Schäden anrichten. Schneppat: "Nagelt eine Partei ein Plakat an einen Baum, muss sie für den Schaden aufkommen." Eine Zensur von Wahlplakaten gibt es nicht. Sollte eine Partei rassistische Slogans verbreiten, wäre das Strafrecht betroffen. Gibt Staatsanwaltschaft oder Polizei dann grünes Licht, könnte das Ordnungsamt die Plakate entfernen. Der städtische Plakate-Dschungel bleibt dieses Jahr übrigens länger dicht als sonst. Unmittelbar nach der Wahl müssen die Parteien zwar die Werbung wegschaffen. Doch dieses Jahr stehen gleich drei Wahlen in Rheinland-Pfalz an. "Nagelt eine Partei ein Plakat an einen Baum, muss sie für den Schaden aufkommen."

Helmut Schneppat, Ordnungsamt

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