Bürger bemühen Rechtsausschuss gegen Zweibrücker Verwaltungsakte ein, machten aber selbst entscheidende Fehler Ungeöffnete Briefe und vergessener Führerschein

Zweibrücken · Mit zwei menschlich verständlichen, juristisch aber wohl aussichtslosen Widersprüchen Zweibrücker Bürger gegen die Stadt hat sich der Rechtsausschuss befasst.

 Ein Zweibrücker Syrer hätte sich viel Ärger erspart, wenn er seinen syrischen Führerschein hätte umschreiben lassen, statt einen Neuantrag für einen deutschen (Symbolbild) zu stellen. Das merkte er aber erst nach einem Verstoß in der Probezeit – die er beim Umschreiben gar nicht gehabt hätte.

Ein Zweibrücker Syrer hätte sich viel Ärger erspart, wenn er seinen syrischen Führerschein hätte umschreiben lassen, statt einen Neuantrag für einen deutschen (Symbolbild) zu stellen. Das merkte er aber erst nach einem Verstoß in der Probezeit – die er beim Umschreiben gar nicht gehabt hätte.

Foto: dpa/Marius Becker

Eigentlich ist der Stadtrechtsausschuss dazu da, Bürgern zu helfen, wenn die Stadtverwaltung zu ihrem Nachteil einen Fehler bei einem Verwaltungsakt gemacht hat. In der jüngsten Rechtsausschuss-Sitzung allerdings ging es um Fälle, in denen die Beschwerdeführer selbst entscheidende Fehler gemacht haben.

Streit um Gewerbe-Abmeldung: Im ersten Fall ging um einen einstigen Zweibrücker Firmeninhaber. Dem Ordnungsamt war 2019 bei einer Durchsicht des Gewerberegisters aufgefallen, dass das Unternehmen schon lange nicht mehr besteht, das Gewerbe aber nie abgemeldet wurde. Das Ordnungsamt schrieb den Ex-Inhaber mehrfach an und forderte ihn, auf dieser Pflicht nachzukommen. Nachdem der Angeschriebene auch nach einer Fristsetzung nicht reagierte, wurde eine „Abmeldung von Amts wegen“ durchgeführt und dafür, wie ebenfalls vorher angekündigt, 96 Euro Gebühr verlangt. Daraufhin reagierte der Ex-Inhaber dann – indem er Widerspruch einlegte. Sein Einkommen liege unter der Pfändungsgrenze, und die Firmen-Schließung habe doch in der Zeitung gestanden. Im Rechtsausschuss erklärte der Zweibrücker: „Ich bin mir zu 90 Prozent sicher, abgemeldet zu haben.“ Die Firma bestehe seit 14 Jahren nicht mehr, all die Zeit habe er nichts von der Stadt gehört, den letzten Steuerbescheid vom Finanzamt 2008 erhalten, und ohne Abmeldung hätte er sich doch gar nicht bei der Berufsgenossenschaft und Versicherungen abmelden können, behauptete der Mann.

Einen Nachweis für seine Abmeldung habe er aber nicht, räumte er Nachfrage von Sitzungsleiterin Annegret Bucher ein, so lange müsse er Unterlagen doch auch gar nicht aufbewahren. Der Gewerbeabteilungs-Vertreter erläuterte, vor allem wegen des Datenschutzes gebe es kaum Austausch zwischen Behörden. Zwar seien Hinweise vom Finanzamt ans Ordnungsamt vorgesehen, wenn eine Firma nicht mehr aktiv ist – bei Überlastung könne das Finanzamt das aber auch unterlassen werden: „Folglich kommt das nur selten vor.“

„Sie haben sich nie gerührt – es hätte nicht sein müssen, hier zu sitzen“, wunderte sich Rechtsamtsleiterin Bucher, warum der Ex-Inhaber denn nicht einfach auf die mehrfachen Briefe der Stadt reagiert habe und nun erst nachträglich erkläre, sein Gewerbe doch schon längst abgemeldet zu haben. Der Mann verwies auf wirtschaftliche Schwierigkeiten: „Ich kriege so viele Schreiben noch von damals, die kann ich nicht alle lesen und beantworten.“ Da habe er nicht die Kraft dazu, irgendwann sei einem alles egal.

Wenn er nun den Rechtsauschuss bemühe, sei ihm die Sache doch offensichtlich nicht egal, wunderte sich Bucher. „Es geht mir ums Prinzip“, erklärte der Mann.

Beisitzer Herbert Beckmann meinte: „Ein Telefonat hätte vielleicht schon gereicht. Es ist schon Ihre Pflicht, sich zu melden!“ Bucher sagte: „Ich kann nachvollziehen, das es schwierig ist, wenn Ihnen das Wasser bis zum Hals steht.“ Das aber entbinde ihn nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Gewerbeabmeldung. Den „Riesenaufwand“ jetzt hätte man sich sparen können, wenn er sich nach den vier Mahn-Briefen gemeldet hätte (auf denen auch eine Rückruf-Nummer stand) und auf eine Abmeldung seines Gewebeshingewiesen hätte. „Es tut mir leid – aber Sie haben nicht reagiert!“

Der Gewerbeabteilungs-Mitarbeiter ist überzeugt: „Es gab diese Abmeldung nicht.“ Denn obwohl die Zweibrücker Gewerbe-Datensätze schon durch drei PC-Programme transferiert worden seien, sei noch nie zuvor eine Abmeldung „verschwunden“.

Bucher fragte den Ex-Unternehmer, ob er seine Widerspruch zurückziehen wolle: „Sonst haben Sie durch den Bescheid noch mehr Kosten.“ Antwort: „Ob es 90 oder 300 Euro sind, ist mir egal – bei mir ist eh nichts mehr zu holen.“

Führerschein ignoriert: Im zweiten Fall fing es um einen Zweibrücker Syrer. Er hatte 2017 einen Führerschein beantragt, die üblichen Fahrstunden genommen und nach bestandener Prüfung den Führerschein 2018 erteilt bekommen. Weil er eine Ordnungswidrigkeit (Unfall wegen der Witterung nicht angepasster Geschwindigkeit) während der Probezeit beging, verlangte die Führerscheinstelle des Ordnungsamtes, dass der Syrer auf eigene Kosten ein Aufbauseminar absolviert.

Anders als in Fall eins reagierte dieser Mann zwar auf den Brief der Stadt – und legte fristgerecht Widerspruch ein. Die Begründung zeigte aber, dass auch er ein großes Versäumnis begangen hat. Er hätte nämlich besser deutlich vorher reagiert: Der Syrer erklärte nun nämlich, er habe bei Erteilung seines deutschen Führerscheins doch schon zehn Jahre lang einen syrischen Führerschein gehabt. Sein Rechtsanwalt (der, allerdings erst in der Sitzung, eine beglaubigte deutsche Übersetzung dieses Führerscheins vorlegte) und der Ausschuss waren sich über die grundsätzliche Rechtslage zwar einig: Mit dem syrischen Führerschein hätte der Mann zwar noch eine deutsche Prüfung machen müssen, aber keine Pflichtzahl an Fahrstunden mehr absolvieren müssen – und vor allem keine Probezeit gehabt. Der Mann hat damit de facto nun deutlich mehr Fahrstunden absolviert, als er durch das Aufbauseminar nachweisen müsste. „Die Maßnahme scheint mir nicht gerechtfertigt“, folgerte sein Anwalt., schließlich sei „fehlerhaft eine Neuerteilung statt Umschreibung“ vorgenommen worden.

Problem nur ist: Unstrittig war ebenfalls, dass der Mann den deutschen Führerschein beantragt hatte, ohne darauf hinzuweisen, dass er schon eine gültige syrische Fahrerlaubnis besitzt. In den von ihm unterschriebenen Antragsunterlagen sei sogar „explizit durchgestrichen, dass er eine ausländische Fahrerlaubnis hat“, erläuterte der zuständige Sachbearbeiter. Beisitzer Beckmann fragte über den Syrer: „Ist er denn mächtig, die deutsche Sprache zu lesen?“ Der Sachbearbeiter antwortete: „Ja, denn die Amtssprache ist deutsch.“ Der Anwalt des Syrers sagte: „Er ist des Deutschen schlecht mächtig.“ Nicht nur in diesem Fall wüssten Einwanderer „oft gar nicht, was sie da unterschreiben“.

Sitzungsleiterin Bucher gab zu bedenken: „Wenn ich in einem anderen Land wäre, würde ich doch trotz Schwierigkeiten mit der Sprache mal daran denken, ob mein Führerschein nicht helfen könnte.“

Öltank-Kontrolle gefordert: Im dritten Fall ging es um einen Öltank auf einem Grundstück in Ixheim. Die Polizei hatte die Stadt auf Verfärbungen an dem Tank hingewiesen. Das Bauamt verlangte daraufhin, dass der Grundstückseigentümer den Öltank bis Oktober 2019 durch einen Sachverständigen überprüfen lässt, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung von Grundwasser und Boden vorlägen. Andernfalls würden 500 Euro Zwangsgeld plus 74 Euro Gebühr verhängt. Der Tank sei schon über 40 Jahre alt, Hersteller gingen von 25 bis 30 Jahren Haltbarkeit aus, sagte die Bauamts-Vertreterin im Rechtsausschuss. Erst nach mehreren Schreiben reagierte der Eigentümer und kündigte an, bis Ende 2019 werde er alles erledigt haben. Die Stadt gewährte den erbetenen Aufschub, doch nichts tat sich. Vor der Ausschusssitzung ließ sich der Eigentümer zwar die Akten zur Einsicht schicken, aber weder erschien er noch erläuterte er die Gründe seiner Ablehnung des Gebühren-Bescheids schriftlich.

„Wenn eine Gefährdung durch einen Öltank vorliegt, und der Eigentümer reagiert nicht, ist die Sache klar“, machte Beisitzerin Gisela Hofmann kein Hehl aus ihrem Urteil.

Die Entscheidungen in allen Fällen werden vom Rechtsausschuss den Betroffenen später schriftlich verkündet.

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