Kommentar zur Sonderregelung für Zweibrücker Fabrikverkaufszentrum Russische Verhältnisse in der Outlet-Sonntagsöffnungs-Politik

Meinung · Viele Menschen mögen die verkaufsoffenen Sonntage im Zweibrücken Fashion Outlet. Doch die Art und Weise, wie diese erlaubt werden, ist gefährlich falsch. Hinsichtlich Wettbewerbsverzerrung gibt es aber sogar ein weit größeres Problem.

 Der letzte Ferienflieger hob in Zweibrücken am 3.11.2014 ab. Doch die auf den Ferienflügen basierende Erlaubnis für zwölf zusätzliche verkaufsoffene Sonntage im benachbarten Zweibrücken Fashion Outlet in den drei wichtigsten Ferien gilt auch fast acht Jahre später unverändert weiter.

Der letzte Ferienflieger hob in Zweibrücken am 3.11.2014 ab. Doch die auf den Ferienflügen basierende Erlaubnis für zwölf zusätzliche verkaufsoffene Sonntage im benachbarten Zweibrücken Fashion Outlet in den drei wichtigsten Ferien gilt auch fast acht Jahre später unverändert weiter.

Foto: picture alliance / dpa/Oliver Dietze

Stellen wir uns mal folgendes Szenario vor: Ein Regierungschef erlässt ohne parlamentarische Beteiligung ein Dekret, das ein Unternehmen, dessen Ansiedlung sich die Regierung als großen Erfolg auf die Fahnen geschrieben hatte, auf ziemlich unfaire Weise gegenüber Konkurrenten ein finanziell bedeutsames Privileg gewährt. Der angegebene Grund für die Sonderregelung ist von Anfang an als Feigenblatt erkennbar, gibt der Bevorzugung aber zumindest den Anschein von Legalität. Einige Jahre später existiert dieser Grund nicht mehr. Doch die Regierung tut so, als hätte sich die Realität nicht geändert, und lässt die Verordnung in Kraft. Daraufhin klagt ein benachteiligtes kleineres Unternehmen gegen die offensichtliche Wettbewerbsverzerrung. Das Zivilgericht zeigt zwar viel Verständnis für die Klage – weist sie aber ab. Denn die Gesetze in diesem Staat sind so, dass durch von der Regierung erlassene Verordnungen in ihren Rechten verletzte Bürger die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnungen nicht durch den Landes-Verfassungsgerichtshof überprüfen lassen dürfen. Und die Gesetze sind so, dass auch das Zivilgericht die Rechtmäßigkeit solcher Verordnungen nicht überprüfen darf – dies dürfte das Gericht nur bei vom Parlament erlassenen Gesetzen. Gegen von der Regierung erlassene Dekrete Normenkontrollklage beim Verfassungsgerichtshof einreichen dürfen nur Fraktionen des Landesparlaments – des Parlaments, das die Regierung gewählt hatte.

Kommt einem aus den Nachrichten bekannt vor? „Klar, Putins Russland“, würden die meisten Deutschen angesichts solcher Zustände wohl antworten – und gewiss nicht an ein rechtsstaatliches Land mit freier Marktwirtschaft denken. Fragt man dagegen in Zweibrücken, ist die Antwort seit dem Oberlandesgerichts-Urteil vom Donnerstag anders: Exakt die oben beschriebene Geschichte ist in Deutschland passiert, in Rheinland-Pfalz.

Dort nämlich hatte Ministerpräsident Kurt Beck – getreu dem SPD-Wahlkampfmotto 2005 „Rheinland-Pfalz. Wir machen‘s einfach.“ – 2007 dem Zweibrücker Outlet-Center per Verordnung erlaubt, nicht nur wie andere Geschäfte vier Mal jährlich sonntags öffnen zu dürfen, sondern auch während der Oster-, Sommer- und Herbstferien, insgesamt also etwa 16 Mal jährlich. Grund: der (Ferien-)Flugverkehr am 2,4 Kilometer nahen Flughafen Zweibrücken. Schon damals eine gewagte Begründung, weil schon damals sonntags nur selten Flüge passend zu den Outlet-Öffnungszeiten stattfanden, und ein Outlet-Center nicht gerade unter die klassische Reisebedarfs-Definition fällt. Seit Herbst 2014 heben infolge der Flughafen-Pleite an dem jetzigen Sonderlandeplatz gar keine Ferienflieger mehr ab – doch die „Lex Outlet“ ist bis heute unverändert.

Im Unterschiede zu Putins Russland immerhin basiert die „Lex Outlet“ auf hehren Zielen, nämlich der Förderung einer strukturschwachen Region und der Befriedigung des Einkaufsinteresses vieler Menschen (die Sonntag sind die umsatzstärksten Tage im Outlet).

Nichtsdestotrotz: Hier läuft einiges falsch. Nicht nur ist der Ärger des Klägers verständlich, dass er den umsatzstärksten Wochentag in seinen Modeläden vier Mal weniger jährlich als die Konkurrenz im Outlet nutzen darf. Hinzu kommt: Rheinland-Pfalz ist – abgesehen vom Outlet – sehr streng bezüglich Sonntagsshopping. Selbst die vier Mal jährlich dürfen nur dann sein, wenn es in Städten gleichzeitig Veranstaltungen gibt, die allein mehr Besucher anlocken würden als der Sonntagsverkauf. Und zwar könnte man diskutieren, ob es richtig ist, zur Regionalentwicklung das Outlet-Center zu privilegieren. Diese Debatte aber gehört in den Landtag – aus demokratischen wie aus rechtlichen Gründen, damit nämlich die Entscheidung gerichtlich überprüfbar wird.

Noch besser wäre, wenn die Politik beim Thema Sonntagsshopping eine Wettbewerbsverzerrung in den Fokus nähme, die für Einzelhändler weit schlimmer ist als die Vorzugsbehandlung für das Outlet: Online-Handel. Nicht an 16, sondern an 52 Sonntagen jährlich brummt dort das Geschäft.

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