Elf Monate nach der Tat Fall um Messerattacke in der Maxstraße kommt vor Gericht

Zweibrücken · Die Staatsanwaltschaft Zweibrücken hat gegen einen zur Tatzeit 19-jährigen Heranwachsenden Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben.

Messerattacke in Maxstraße Zweibrücken: Anklage erhoben
Foto: Jan Althoff

Von Rainer Ulm

Zweibrücken Nun steht fest: Die blutige Messerattacke in der Nacht zum 13. Juni 2021 in der Zweibrücker Maxstraße, bei der ein junger Mann bei einer Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten durch mehrere Stiche schwer verletzt worden war (wir berichteten), hat ein juristisches Nachspiel. Am Dienstagnachmittag hat die Staatsanwaltschaft Zweibrücken nach einer diesbezüglichen Anfrage des Pfälzischen Merkur in einer Presseerklärung mitgeteilt, jetzt gegen den mutmaßlichen Messerstecher, einen zur Tatzeit 19-jährigen Heranwachsenden, Anklage wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung erhoben zu haben. Die Akte liege inzwischen bei der für die Verhandlung zuständigen Jugendkammer des Landgerichts.

Der Vorfall auf offener Straße vor einer Kneipe hatte damals in Zweibrücken für großes Aufsehen gesorgt. Auch deshalb, weil der Verletzte nach eigenen Angaben hatte drei Stunden lang in der Uniklinik Homburg notoperiert werden müssen. Auch hatte es Facebook-Aufrufe gegeben, die zur Selbstjustiz gegen den Angreifer aufforderten (wir berichteten). Mehr noch: Um, wie es damals hieß, „die Ermittlungen nicht zu gefährden“, verhängte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken am 16. Juni „auf absehbare Zeit“ sogar eine Nachrichtensperre.

Wie die Staatsanwaltschaft nun zum Ermittlungsstand schrieb, stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: „Am 13. Juni 2021 gegen 4 Uhr kam es zunächst in der Maxstraße vor einem Lokal zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen. Der Heranwachsende beleidigte und provozierte einen damals 24-jährigen Mann. Dieser drängte sich durch die Personen auf den Heranwachsenden zu und versetzte diesem einen Faustschlag gegen den Kopf. Der Heranwachsende, der den Angriff des Geschädigten bereits erwartete, stach mit einem bereitgehaltenen Einhandmesser mehrfach in Richtung des seitlichen Oberkörpers des Geschädigten.“ Dabei habe er „den Tod des Geschädigten billigend in Kauf“ genommen, so die Staatsanwaltschaft. Und weiter: „Der Heranwachsende fiel zu Boden, während der Geschädigte ihm weitere Schläge versetzte. Der Geschädigte erlitt Stichverletzungen im Bereich des seitlichen Brustkorbs sowie im Unterbauch und am Oberschenkel. Durch den Stich in den Unterbauch bestand für den Geschädigten ausweislich eines eingeholten rechtsmedizinischen Gutachtens konkrete Lebensgefahr, die durch die medizinische Notfallversorgung beseitigt werden konnte.“ Das Resümee der Anklagebehörde: „In der Gesamtschau war das Vorgehen des Angeschuldigten aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht durch Notwehr gerechtfertigt.“ Demnach überschritt der Angeklagte „die Grenzen des Notwehrrechts, denn der Einsatz des Messers und mehrfacher Stiche in besonders sensible Körperbereiche des Geschädigten stellt nicht das – nach der Rechtsprechung einzusetzende – relativ mildeste Mittel zur Abwehr des Angriffs des Geschädigten dar“. So habe der Angeschuldigte das Messer, „das er einsatzbereit verdeckt in der Hand hielt, ohne Vorankündigung und mehrfach gegen den Oberkörper und Unterbauch des Geschädigten eingesetzt“. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hätten dem Angreifer „andere, mildere Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung gestanden“.

Der Verhandlungstermin vor der Jugendkammer steht noch nicht fest.

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