Versuchter Totschlag Viereinhalb Jahre für Flaschenattacke

Zweibrücken · Landgericht verurteilt 42-jährige Zweibrückerin zu Haft und Entziehungsanstalt.

 Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Foto: dpa/Britta Pedersen

„Es ist mir nach der Tat mehr als peinlich, dass ich nicht in der Lage war zu stoppen. Es tut mir leid, ich habe einen großen Fehler gemacht. Ich möchte mein Verhalten durch eine Therapie ändern.“ So lauteten die abschließenden Worte der 42-jährigen Zweibrückerin am Mittwoch vor dem Landgericht Zweibrücken nach den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung im Prozess wegen versuchten Totschlags. Anschließend wurde sie zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt.

Die Frau, die in Untersuchungshaft sitzt, war im Herbst 2018 in ihrer Wohnung mit Flaschen und Scherben auf zwei befreundete Männer losgegangen, wobei einer der beiden schwer an Hals und Ohr verletzt wurde. Anklagevertreter Rouven Balzer sah den Tatbestand aufgrund der Zeugenaussagen und der rechtsmedizinischen Befunde als bewiesen an. Eine Zufügung der Verletzungen durch einen Sturz, wie zunächst von der Verteidigung in den Raum gestellt, sei ausgeschlossen. Eine tatsächliche Tötungsabsicht habe allerdings nicht vorgelegen. „Sie war sauer und erregt und wollte die Männer bestrafen und rauswerfen, hat dabei allerdings eine schwerwiegende Verletzung billigend in Kauf genommen“, machte der Staatsanwalt deutlich. Zugute komme er Angeklagten die vom Gutachter attestierte beeinträchtigte Schuldfähigkeit aufgrund ihrer Persönlichkeitsstörung, in Verbindung mit Alkoholeinfluss. Das Besondere an dem Fall sei auch, dass die Opfer keinerlei Belastungstendenzen in ihren Aussagen ausgedrückt und kein Interesse an einer Bestrafung hätten. Außerdem zeige die Angeklagte Reue. Nachteilig seien dagegen ihre bisherigen Vorstrafen, die Eskalation der Ereignisse aus nichtigem Anlass und die hohe Gefährlichkeit des Angriffs mit Würfen, Schlägen und Stichen. Dabei seien, neben äußeren Verletzungen, auch psychische Belastungen bei den Opfern zurückgeblieben. Balzer forderte deshalb in seinem Plädoyer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

Rechtsanwalt Max Kampschulte sah den Tatbestand ebenfalls als gegeben an, ohne dass seine Mandantin jedoch jemals eine Tötungsabsicht gehabt hätte. Es sei alles aus Wut und Zorn in einer Art „asthenischem Affekt“ (aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken) entstanden. Er gehe deshalb von einem minderschweren Fall aus und plädierte für eine Freiheitsstrafe von drei Jahren mit therapeutischer Unterbringung.

Die Vorsitzende Richterin des Schwurgerichts, Susanne Thomas, folgte in ihrer Urteilsbegründung größtenteils den Ausführungen der Staatsanwaltschaft. Das Hauptproblem der Angeklagten, die Thomas als „schillernde, extrovertierte, bizarre, überimpulsive und überexpressive Frau“ bezeichnete, sei ihre Persönlichkeitsstruktur. Alkohol mache sie noch impulsiver und aggressiver, verbunden mit sozialen Anpassungsstörungen. „Allerdings hätte auch sie, trotz eventueller zusätzlicher Sehschwäche, damit rechnen müssen, dass ihre Handlung lebensgefährlich ist“, betonte die Richterin. Nur glücklichen Umständen sei es zu verdanken gewesen, dass die Schlagader des Mannes nicht verletzt worden sei. Die Tat sei allerdings nicht geplant worden und es habe keine Tötungsabsicht vorgelegen. Paradox klinge, dass es dem zweiten Verletzten deshalb psychisch nicht gut gehe, weil die Angeklagte in Haft ist. Eine Therapie zur zukünftigen besseren Steuerungsmöglichkeit ihrer Persönlichkeit sei angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung behielt sich die Einlegung von Rechtsmitteln vor.

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