Zweibrücken: Familienmitglieder machen von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch Messerstich gegen Kind (12) kann nicht bestraft werden

Zweibrücken · Wer hat am 28. Oktober einen zwölfjährigen Zweibrücker mit Messerstichen verletzt? Diese Frage konnten auch die mehrwöchigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nicht klären.

 Mangels Zeugenaussagen konnte die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, wer für die Tat verantwortlich ist. Auch ein rechtsmedizinisches Gutachten konnte dies nicht klären.

Mangels Zeugenaussagen konnte die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, wer für die Tat verantwortlich ist. Auch ein rechtsmedizinisches Gutachten konnte dies nicht klären.

Foto: Mathias Schneck

Ein Zwölfjähriger war Ende Oktober durch einen Messerstich so schwer verletzt worden, dass er ins Krankenhaus musste. Wer dafür verantwortlich ist, konnte die Staatsanwaltschaft Zweibrücken aber nicht aufklären – denn sie stieß bei ihren Ermittlungen, die sich insbesondere auf den zehn Jahre älteren Halbbruder richteten, auf eine Mauer des Schweigens.

Die Leitende Oberstaatsanwältin Iris Weingardt teilt auf Merkur-Nachfrage mit: „Der bis dato strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte hat sich zur Sache nicht eingelassen und von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Sowohl sein zwölfjähriger Bruder als auch die Mutter des Beschuldigten haben von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Der Vater des Jungen war nicht Tatzeuge. Weitere objektive Beweismittel oder sonstige Tatzeugen konnten durch die Ermittlungen nicht erlangt werden.“

Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das Verfahren nach Paragraph 170 der Strafprozessordnung (kein genügender Anlass zur Erhebung einer öffentlichen Klage) jetzt eingestellt.

Weingardt erinnert: „Dem Beschuldigten lag zur Last, seinen zwölfjährigen Halbbruder am Morgen des 28.10.2020 in der Wohnung der Familie in Zweibrücken, in der sich der Beschuldigte besuchsweise aufhielt, mit einem Messer angegriffen und verletzt zu haben. Der Zwölfjährige wurde ins Krankenhaus verbracht.“

Das von der Staatsanwaltschaft beauftrage rechtsmedizinische Gutachtens ergab „zwei Stichverletzungen an der Flanke und am Rücken, wobei tieferliegende Schichten nicht verletzt wurden und eine Nahtversorgung nicht erforderlich war“, teilt Weingardt weiter mit. „Über diese Feststellungen hinaus lässt sich nicht rekonstruieren, wer dem Jungen die Verletzungen beibrachte und wie es zu diesen Verletzungen kam.“

Den Krankenwagen hatte die Mutter gerufen. Der Halbbruder war damals als Tatverdächtiger vorläufig festgenommen worden, Gründe für einen Haftbefehl sah die Staatsanwaltschaft nicht (wir berichteten).

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