Öffentlicher Abendvortrag am Hochschul-Campus Zweibrücken Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Zweibrücken · Beim letzten öffentlichen Abendvortrag für dieses Semester sprach Gerd Pappenberger im Zweibrücker Audimax über das Thema Medienrecht. Klar und verständlich zeigte er auf, was man veröffentlichen darf und was nicht.

 Gerd Pappenberger von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz erklärte bei seinem Vortrag im Audimax des Zweibrücker Hochschul-Campus, was man veröffentlichen darf und was nicht.

Gerd Pappenberger von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz erklärte bei seinem Vortrag im Audimax des Zweibrücker Hochschul-Campus, was man veröffentlichen darf und was nicht.

Foto: Susanne Lilischkis

Im Internet werden jeden Tag unzählige Bilder und Videos gepostet und Inhalte jeglicher Art veröffentlicht. Doch ist das alles auch legal? Dieser Frage ging Gerd Pappenberger, Volljurist bei der Medienanstalt Rheinland-Pfalz, auf den Grund. In seinem Vortrag am Hochschul-Campus Zweibrücken zeigte er, dass im Netz beinahe keine rechtsfreien Räume existieren. Allerdings entsteht gerade mit dem Thema künstliche Intelligenz (KI) ein Bereich, in dem es keine Regelungen gibt.

Das bewies der Referent eindrücklich, indem er seine Einführung zum Vortrag von Chat GPT schreiben ließ. „Dieser Text wirft rechtliche Fragen auf“, erklärte er, „wer ist der Urheber? Bin ich es, der Programmierer oder ist es das Unternehmen?“ Bei Texten oder Bildern, die eine KI hergestellt habe, gebe es im Moment noch eine rechtliche Grauzone, fuhr er fort.

Anhand einiger Gerichtsurteile stellte Gerd Pappenberger den Zuhörern das Thema Urheberrecht vor. Der Satz „Mögen hätt‘ ich schon wollen, dürfen habe ich mich nicht getraut“ von Karl Valentin war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Den Satz stufte das Gericht als schutzwürdig ein, weil eine eigene kreative Leistung damit verbunden war. Er durfte also nicht ohne Einverständnis des Künstlers oder der Erben verwendet werden. Inzwischen sind allerdings 70 Jahre seit Karl Valentins Tod vergangen und somit ist der Satz Allgemeingut geworden – er ist gemeinfrei.

Aber nicht nur Texte können geschützt sein, auch Bilder sind es. Das führt manchmal zu skurril anmutenden Gerichtsurteilen wie die Fototapeten-Entscheidung des Landgerichts Köln. Hier musste der Besitzer einer Ferienwohnung, die er mit Bildern im Netz beworben hatte, dem Fotografen einer Fototapete eine Entschädigung zahlen. „Das ist nach juristischer Sicht ein vollkommen klarer Fall“, sagte Gerd Pappenberger, „die Tapete hat vielleicht 16 Euro gekostet, die Lizenzgebühren für das Foto betrugen etwa 1000 Euro. Doch die Tapete war prägend für das Bild im Netz und somit wurde eine Gebühr fällig.“

In Deutschland kann man sein Urheberrecht nicht an Dritte abtreten, man kann ihnen lediglich Nutzungsrechte einräumen. Und so darf auch niemand ein privates Foto von jemand anderem ungefragt ins Internet laden. Hier lauern weitere juristische Fallstricke: Ist die fotografierte Person minderjährig, muss die Zustimmung der Eltern eingeholt werden. Bleibt das Foto des Kindes über Jahre öffentlich einsehbar, könnte die fotografierte Person ab ihrem 18. Lebensjahr die Löschung verlangen. Das betreffe oftmals Vereinschroniken im Internet, so Pappenberger. Hier sollten die Vereine die Datensparsamkeit walten lassen, die von der DSGVO vorgeschlagen werde.

Videoclips, die mit Musik unterlegt und zum Beispiel auf der Videoplattform Youtube hochgeladen werden, sind ebenfalls eine rechtliche Herausforderung. Der Referent erinnerte an das „Jerusalema“-Urteil. Während der Corona-Pandemie sollte das Lied Mut machen. Hier verklagte der Musikkonzern Warner Feuerwehrleute oder Polizisten, die zu dem Hit Tanzeinlagen ins Netz gestellt hatten. Demnach hat allein das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen für die Tänze der Polizei 2675 Euro an Lizenzgebühren an Warner Music gezahlt. „Hätte die Polizei ihr Video zuerst beim Offenen Kanal gezeigt, hätte man die gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden können“, wies der Jurist auf ein Schlupfloch im Gesetz hin. Seit 2021 sind unter den Stichworten „Karikatur, Parodie, Pastiche“ Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke wie Filmschnipsel oder Bilder zulässig. Unter das Zitatrecht fallen Nutzungen fremder Werke, wenn sie der Erklärung eines Sachverhalts dienen. Die Zitate sollten hier nicht zu lang gewählt werden und sie müssen als solche kenntlich gemacht werden.

Im Anschluss an den Vortrag stellten die Besucher zahlreiche Fragen zu den Themen Urheberrecht und Leistungsschutzrecht. Man hätte dem interessanten und aufschlussreichen Vortrag von Gerd Pappenberger mehr Zuhörer gewünscht, doch das warme Frühlingswetter lockte wohl viele Leute eher in den Garten als an die Hochschule.

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