Grabmieter dürfen ohne Genehmigung Ruhestätte nicht ändern

Zweibrücken · Wer an einem Grab auf einem Zweibrücker Friedhof bauliche Veränderungen vornehmen möchte, muss dafür zahlen. Auch dann, wenn es sich lediglich um Nachbesserungsarbeiten handelt. Einem Merkur-Leser war das nicht bewusst.

Er wunderte sich, als ihm plötzlich ein Mahnbescheid der Umwelt- und Servicebetriebe Zweibrücken (UBZ) ins Haus flatterte.

Der Mann wollte an einer Grabplatte auf dem Ernstweiler Friedhof vier Buchstaben austauschen lassen. Ein Steinmetz aus Reifenberg hatte die Arbeiten ausgeführt, ohne allerdings vorher eine entsprechenden Antrag bei den UBZ, die seit 2011 alle 13 Friedhöfe in und um Zweibrücken unterhalten, einzureichen. Das gehe so nicht, sagt Andreas Wegner von der Friedhofsverwaltung. "Jeder Grabmieter muss, bevor er Arbeiten an der Grabstätte vornimmt, einen Antrag bei uns stellen. In der Regel erteilen wir dann innerhalb von ein bis zwei Wochen eine Genehmigung und verlangen dafür eine Gebühr von 35 Euro." Diese Regelung wurde 2012 durch den Stadtrat beschlossen und ist seither in der Friedhofsgebührensatzung verankert. Sollte der Grabmieter seiner Zahlungsaufforderung dennoch nicht nachkommen, droht ihm im schlimmsten Fall eine Strafvollstreckung .

Es gibt aber auch Ausnahmen: Wer nur die Bepflanzung austauschen oder die Ruhestätte mit frischen Blumen aufhübschen möchte, muss keinen Antrag stellen, versichert Wegner.

Wir kümmern uns um Ihre Anliegen. Wenn Sie etwas erklärt haben möchten, von einem Problem betroffen sind, ist das ein Fall für die Rubrik "Im Leserauftrag nachgefragt". Die Redaktion recherchiert, wenn das Thema auch für andere Bürger interessant sein könnte. Kontakt: Pfälzischer Merkur , Hauptstraße 66, Zweibrücken , Telefon (0 63 32) 80 00 50, E-Mail: merkur@pm-zw.de.

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